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In dem Falle des § 77 werden die Aklen zunächst dem Ministerium des
Innern und von diesem, dafern es nicht die Klage zurücknimmt, mit seiner Erklärung
und unter Benennung des etwaigen Vertreters des öffentlichen Interesses (§ 12)
dem Oberverwaltungsgerichte vorgelegt.
§ 80. Ist die Anfechtungsklage versäumt oder sonst unzulässig, so wird sie
in der Regel ohne weiteres venvorfen.
Andernfalls wird die Abschrift der Klage mit ihren Anlagen den etwa noch
betheiligten Personen zur schristlichen Erklärung binnen einer bestimmten, von einer
bis vier Wochen bemessenen Frist zugefertigt.
§ 81. Das Oberverwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung ent-
scheiden, wenn weder der Kläger bei der Erhebung der Klage sie beantragt, noch
das betheiligte Ministerium einen Vertreter (8 12) bestellt hat.
Im übrigen sind, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist, die 8§ 40,
41, 44, 46 Absatz 1 und 2, 47 bis 51, 52 Absatz 2 und 3, 53 bis 61, 64, 69
Absatz 1, 2, 4, 5 und 7 entsprcchend anzuwenden.
Bedarf der Thatbestand noch in wesentlichen Punkten der Ergänzung oder
hat der Kläger neue Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so kann das Ober-
verwaltungsgericht die Sache auch an die Behörde zurückverweisen, gegen deren
Entscheidung die Klage gerichtet ist.
§ 82. Erachtet das Oberverwaltungsgericht die Anfechtungsklage für be-
gründet, so hebt es die angefochtene Entscheidung, im Falle des § 73 Ziffer 4 den
Einspruch auf, und weun infolgedessen in der Sache selbst eine neue Entscheidung
erforderlich wird, trifft es auch diese je nach den Umständen entweder selbst oder
überläßt sie der Behördc, deren Entscheidung aufgehoben worden ist.
Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so hebt das Oberver-
waltungsgericht zugleich das Verfahren auf und orduct an, inwieweit es wiederholt
oder ergänzt werden soll.
Die Verwaltungsbehörde ist an die Rechtsanschauung, von der das Ober-
verwaltungsgericht dabei ausgegangen ist, gebunden.
#5l 83. Die Urtheile werden dem Vertreler des öffentlichen Interesses
unmittelbar von dem Oberverwaltungsgerichte, den übrigen Betheiligten durch die
Vermittelung der Behörde zugestelll, gegen deren Entscheidung die Anfechtungsklage
gerichtet ist.
§J 84. Darüber, inwieweit ungcachtet der erhobenen Anfechtungsklage die
angefochtene behördliche Entscheidung aus Gründen des öffentlichen Interesses zu
vollziehen sei, befinden die Verwaltungsbehörden, wenn gesetzlich nichts Anderes
bestinnnt ist.
In dem Falle des § 77 ist die vorläufige Vollstreckung der angesochtenen