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§ 89. Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen
zu prüfen.
Entsteht unter mehreren Verwaltungsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit,
so ist die Entscheidung des Oberwaltungsgerichtes einzuholen.
§ 90. Haben sich in derselben Sache ein Verwaltungsgericht und eine Ver-
waltungsbehörde für zuständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen
ärungen der über ihre Zuständigkeit streitenden Behörden und nach Anhörung
der Betheiligten in mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht.
Due Gleiche gilt, wenn sich beide Theile in der Sache für unzuständig er-
Färt haber
= in Fällen werden weder Gebühren noch baare Auslagen erhoben.
Ebensowenig zeiden' die den Parteien erwachsenen Kosten erstattet.
Hat das Oberverwaltungsgericht die Zuständigkeit sowohl des Verwaltungs=
gericheo als auch der Verwaltungsbehörde verneint, so tritt diese Entscheidung an
die Stelle der im § 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. März 1879 vorgeschriebenen
Entscheidung des Verwaltungsministeriums.
VII. Zwangsvollslrechung.
5 91. Die Zwangsvollstreckung in streitigen Verwaltungssachen liegt den
Verwaltungebehörden gemäß den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Ver-
waltungssachen ob.
Ueber Einwendungen, die den Streitgegenstand, wegen dessen die Voll-
streckung verfügt ist, betreffen, oder gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung gerichtet
sind, entscheidet das Verwaltungsgericht, welches in erster Instanz erkannt hat, in
den Fällen der Ankechtungsklage das Oberverwaltungsgericht. Hierbei gelten sinn-
gemäß die Vorschriften des § 767 Abs. 2 und 3 verr Eimilprohebordnung. Einer
vorhergehenden mündlichen Verhandlung bedarf es nich
Gegen die Entscheidung der n–x-.hl e ist Beschwerde zulässig.
VII. Kofsten.
#§ 92. Das Verfahren in streitigen Verwallungssachen ist stempelfrei.
8 93. Auf die Kosten des Bershe in Vorteisreitigteinen sin neben
den bestimmungen dieses Gesetzes die §§ 91 Absah 1, 92 bis 98, 99 Absatz 1
und 3, 100, 102 bis 106, 278 Absay 2 und 283 r* 2 der Civilprozeßordnung
sowie die 88 5, 4, 86 bis 89, 91 bis 93 und 97 des Gerichtskostengesetzes in
der Fassung vom 20. Mai 1898 (R.-G.-Bl. S. 659) entsprechend anzuwenden.
§8s 94. Für das Verfahren in Parteistreitigkeiten wird eine nach der Wich-
tigkeit des Streitgegenstandes und nach dem Umfange der Verhandlungen zu