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„vorbehältlich der Bestimmung im § 82 Abs. 2“;
3. der § 82 Abs. 2 lautet:
.Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit. Seine
Entscheidung kann, insoweit nicht dagegen nach dem § 116 des In-
validenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1899
(R.-G-Bl. S. 463) die Revision an das Reichsversicherungsamt zu-
steht, mit der Anfechtungsklage angefochten werden. Diese hat keine
aufschiebende Wirkung.“
#§* 102. Die Anwendung dieses Gesetzes auf andere als die im § 73 Ziff. 8
unter b erwähnten kirchlichen Angelegenheiten bleibt besonderer gesetzlicher Regelung
vorbehalten.
§ 103. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Jannar 1901 in Kraft.
Die vorher bereits anhängig gewordenen Sachen sind nach den bisherigen
Gesetzen zu erledigen. Entscheidungen aber, die erst nachher eröffnet worden sind,
können mit der Anfechtungsklage gemäß den §8 73 flg. angefochten werden-
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König-
liches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 19. Juli 1900.
Albert.
(L 8)
Georg von Mepsch.
Paul von Seydewitz.
Werner von Watzdorf.