Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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27. Gesetz 
über einige Gegenstände der Verwaltung 
vom 25. Juli 1912. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXIV. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Deinrich der Siebenundzwanzigste, 
Erbprinz Neuß Jüngerer Linie, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer, 
  
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
J. 
81. 
Soweit nicht die Anfechtungsklage beim Königlich Sächsischen Oberverwaltungs- 
gericht in Dresden oder der Rekurs nach Maßgabe der 88§ 20, 21 der Reichsgewerbe- 
ordnung stattfindet, ist die Beschwerde zulässig gegen erstinstanzliche Entscheidungen 
1. der Gemeindebehörden, 
2. des Landratsamts, 
3. des Landesausschusses und seines Vorsitzenden, 
4. der Aussichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung. 
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landesausschusses kann nach Maß- 
habe des § 15 dieses Gesetzes auch der Vorsitzende des Landesausschusses Beschwerde 
erheben. 
Wo im bisherigen Landesrecht gegen erstinstanzliche Entscheidungen der ge- 
nanuten Verwaltungsbehörden Riechtsmittel im verwaltungsbehördlichen aInstanzen- 
zug zugelassen sind, gelten diese als Beschwerde im Sinne dieses Gesetzes
	        
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