Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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82. 
Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet über Beschwerden gegen Ent- 
scheidungen: 
1. der Gemeindebehörden und zwar 
a) der Städte: die Aussichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, 
b) des platten Landes: das Landratsamt, 
2. der übrigen in § 1 erwähnten Behörden: die Fürstliche Landesregierung. 
Die zweitinstanzlichen Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen. 
* 3. 
Die Beschwerde muß, soweit nicht für den einzelnen Fall künftig etwas 
anderes bestimmt wird, binnen 14 Tagen nach der Verkündung oder, falls eine 
solche nicht erfolgt ist, nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu 
Protokoll bei der Behörde, die entschieden hot, oder der Beschwerdebehörde eingelegt 
werden. 
In den Fällen unverschuldeter Fristversäumnis kann innerhalb der in §8 234 
der Reichszivilprozetoordnung bestimmten Fristen bei der Beschwerdebehörde schriftlich 
oder zu Protokoll die Wiedereinsehung in den vorigen Stand beantragt werden. 
Der Antrag soll enthalten: 
1. Die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, 
2. die Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung, 
3. die Erklärung, daß Beschwerde eingelegt werde. 
II. 
8 4. 
Soweit nach Reichs= oder Landesrecht der Rekurs nach Mastgabe der 88 
20, 21 der Reichsgewerbeordnung zulässig oder das Verwaltungsstreitverfahren vor- 
gesehen ist und die erstinstanzliche Entscheidung dem Landesausschuß zusteht, regelt 
sich das Verfahren vor ihm nach den folgenden Bestimmungen: 
6. 
Der Vorsitzende bereitet die Entscheidung unter geeigneter Berücksichtigung 
der Ausführungen und Anträge der Parteien selbständig vor. Er kann schon vor 
der Verhandlung einzelne Beweise erheben oder erheben lassen, hat dann aber die 
Parteien a-chtelsn vor dem Terminc zur Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen. 
audie Sache für spruchreif, so stellt er entweder den Parteien eine 
huagige bi zur Vervollständigung ihrer Anträge oder er beraumt die Verhandlung
	        
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