Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Armenverbände entscheidenden Spruchbehörden betreffend (Ges. S. 1886 S. 4), wird- 
durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Nach Ablauf jeden Rechnungsjahres hat er 
die Rechnung abzuschließen und dieselbe mit Belegen spätestens bis zum 1. August 
jeden Jahres dem Direktor zu übergeben. Dieser legt sie nach vorheriger Prüfung 
dem Landesausschusse vor“. 
7. 
Die Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Anpassung der Beitrags- 
leistungen zum Pensionsfonds an das neue Etats= und Rechnungsjahr, erfolgt im 
Verordnungswege. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit dem 
Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen. 
Gegeben Lermoos, den 25. Juli 1912. 
(L 8) (gez.) Deinrich XXVII. 
(agez.) Dr. Hanitsch, i. V.
	        
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