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82.
Für die Erhebung durch die Gemeindebehörden wird eine Gebühr aus der
Staatskasse gewährt, welche beträgt:
I. für die Erhebung der Einkommensteuer:
bei Gemeinden mit einer Isteinnahme
bis zu 4 Mk. — Pfg. auf den Kopf der Bevölkerung 3% der Isteinnahme,
von über 4—6,50 Mk. auf den Kopf der Bevölkérung 2,5% der Isteinnahme,
von über 6.50—9 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung 2% der Isteinnahme,
von über 9—14 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung 1,5⅝ der Isteinnahme,
von über 14—20 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung 1,25 ⅜ der Isteinnahme,
von über 20 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung 1/ der Isteinnahme.
II. für die Erhebung der Vermögenssteuer:
1⅝ der Isteinnahme.
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der dem Steuer-
jahr vorangegangenen letzten Volkszählung maßgebend.
9l 3.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Regierungs-
verordnung bestimmt.
Die Erhebung der nach dem Einkommensteuergesetz vom 4. Jannar 1893
veranlagten Stenerbeträge hat nach den bisherigen Bestimmungen zu erfolgen.
Fürstliche Landesregierung wird mit Ausführung dieses Gesetzes betraut.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mil
dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Insiegels versehen lassen.
Gegeben Lermoos, den 5. Angust 1912.
(L 8S) (gez.) Beinrich XXVII.
(agez.) Dr. Hanitsch i. V.