Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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c) im übrigen durch die Gemeindevorstände, 
in den einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanial= 
besitzungen dur 
die Ortspolizeibeamten, 
in den Bezirken der exkommnunalisierten Rittergüter durch 
deren Besitzer bezw. deren anerkannte Stellvertreter. 
2. Verpflichtet zur Ausgabe der Karten ist die Stellc, in deren Bezirk 
der Versicherte bei der Antragstellung beschäftigt ist. Wohnt er nicht an seinem 
Beschäftigungsort oder übt er einc versicherungspflichtige Beschäftigung nicht aus, 
so ist auch die Stelle zur Ausgabe der Karten verpflichtet, in deren Bezirk er wohnt 
oder sich aufhält. Findet die Beschäftigung vorübergehend im Ausland, aber in 
einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen ist, so ist zur Ausgabe der 
Karten die Stelle verpflichtet, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs liegt. Zur 
Ausgabe der Karten für Hausgewerbetreibende, auf die nach § 1229 die Versiche- 
rungspflicht durch Beschluß des Bundesrats erstreckt ist, ist die Stelle verpflichtet, 
in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des Hausgewerbetreibenden befindet. 
Zur Ausgabe von Korten für Personen, die sich dauernd im Ausland auf- 
halten und dort nach § 1440 Abs. 2 die Versicherung frriwilig fortsetzen, sind alle 
unter Ziffer 1 lit a #r e Phenlnten Stellen verpflichtet. 
3. Neben diesen Ausgabestellen sind auch der Vorstand der Thüringischen 
Lundewersicherungsanstat und ihre Ueberwachungsbeamten zur Ausgabe der 
Karten befugt. 
Die unter Ziffer 2 lit. a genannten Stellen find zur Ausgabe der Karten 
auch insoweit befugt, als sie nicht dazu verpflichtet sind. 
4. Ueber die Einrichtung der Onittungskarten sowie das Entwerten und 
Vernichten der Beitragsmarken und der Zusatzmarken ist durch die Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 10. November 1911 (Reichs-Gesetblatt S. 937) Bestim= 
mung getroffen. 
II. Teil. 
Quittungskarten für Pflichtversicherung und Weiterversicherung. 
Gelbes Formular. (A) 
1. Abschnitt: Ausstellung der erslen Karte. 
5. Die erste Karte wird Personen ausgestellt, die auf Grund des Versiche- 
ungszwngs (§§ 1226, 1228, 1229) neu in die Versicherung eintreten. Für 
Personcn, welche in einer Sonderanstalt (§8 1360 —1374) versichert sind, sowie 
für angemusterte Seeleute, die in der Sonderanstalt der Sec-Berufsgenossenschaft 
(§8 1375—1380) versichert sind, werden Karten nicht ausgestellt. Die Ausstellung 
der Karten erfolgt, sofern nicht in Einzelfällen abweichende Anordnungen ergehen,
	        
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