Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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dienstzeit eingezogen werden, können auch aufgerechnet werden, wenn sie noch nicht 
ganz mit Marken gefüllt sind. In diesen Fällen ist eine neue Karte nicht aus- 
zustellen und auf der Vorderseite der über die abgegebene Karte zu erteilenden Auf- 
rechnungsbescheinigung zu vermerken „Neue Karte nicht ausgestellt“". Auf seine 
Kosten kann jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Karte gegen 
Rückgabe der alten verlangen (8 1415) 
Bei dem Umtausch der Karte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden: 
die Aufrechnung der alten Karte, 
B. die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich 
ergebenden Endzahlen 
C. die Ausstellung der neuen Karte, 
D. die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanftalt. 
A Die Aufrechunng der allen Karte. 
9. Die alte Karte wird sogleich nach Rückgabe auf ihrer Innenseite an 
der durch den Vordruck bezeichneten Stelle nach folgenden Grundsätzen aufgerechnet: 
— 
— 
— 
J. 
Die in der Karte durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen 
sind ohne Rücksicht darauf, ob die Marken auf verschiedene Versiche- 
rungsanstalten lauten, lediglich nach Lohnklassen zusammen- 
zurechnen; das Zahlenergebnis ist für jede Lohnklasse getrennt in die 
entsprechenden Spalten der Tabelle einzutragen. Hierbei sind auch die 
etwa übertragenen Marken zu berücksichtigen, diec als ungültig be- 
zeichneten Marken aber wegzulassen. 
. An der vorgesehenen Sielle sind die Militärdienste und Krank- 
heiten, die für den Zeitraum vom Tage der Verwendbarkeit der 
Karte bis zu ihrer Aufrechnung nachgewiesen werden, nach dem 
Datum des Beginns und der Beendigung der einzelnen Militärdienste 
und Krankheiten einzutragen. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Bei- 
tragswochen sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen 
Militärdienste und Krankheiten ist nicht zulässig. Reicht der Vordruck 
für Krankheitszeiten nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle ein- 
zutragen sind, so können Krankheitszeiten unter handschriftlicher Aende- 
rung des Vordwuckes auch in die für geleistetete Militärdienste bestimmten 
Spalten, soweit sie für diese nicht verwendet werden, eingetragen werden. 
Soweit die aufrechnende Krankenkasse selbst Krankenhilfe gewährt hat, 
bedarf es einer besonderen Bescheinigung nicht. Im übrigen genügt 
zum Nachweis einer Krankheit die Bescheinigung des Vorstandes
	        
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