Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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der Orts-, Land-, Betriebs-, oder Innungskrankenkasse, der knappschaft- 
lichen Krankenkaff Wc, der Ersatzkasse, des Versicherungsvereins auf Gegen= 
seitigkeit oder der auf Grund Tusöbsechthe Vorschriften errichteten 
Hilfskasse (s 1438 Abs. 2 und Artikel 68 des Einführungggesetzee). 
Für die Zeit, die über die Dauer der von 2 Kassen zu gewährenden 
Krankenhilfe oder der Fürsorge während der Gencsungehinaureicht, sowie 
für Personen die einer solchen Kasse nicht angehört haben, genügt die 
Bescheinigung des Gemeindevorstandes bezw. des bestellten Ortspolizei- 
beamten bezw. des Besitzers eines exkommunalisierten Riltergutcs oder 
dessen Stellvertreters (6 1438 Abs. 2). Für die in Reichs= und Staats- 
betrieben Beschäftigten kann die Vescheinigung über die Krankheit durch 
die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden g 1438 Abs. 3). Die 
Anerkennung sonstiger Nachweise (z. B. von Zeugnissen von Aerzten 
oder Krankenhäusern über die Krankheit usw) ist nicht ausgeschlossen. 
Für die Eintragung einer Krankheit ist im einzelnen folgendes 
zu beachten: 
a) Krankheiten, die durch Bescheinigungen der Kassenvorstäude oder der 
Gemeindevorstände nachgewiesen werden, sind nur dann zu berücksichtigen, 
wenn sie nach dem unten?) abgedruckten Formular beschcinigt sind. 
b) Es sind nur solche Krankheiten einzutragen, die mindestens eine volle 
Beitragswoche (Montag bis einschließlich Sonntag) gedauert haben. 
O) Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsäglich oder bei Begehung 
eines durch strafgerichtliches Urteil festgestellten Verbrechens oder durch 
schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zu- 
gezogen haben, sind nicht einzutragen. 
4) Krankheiten von Personen, die sich, nachdem die Versicherungspflicht fort- 
gefallen ist, freiwillig weiterversichern oder die vor Beginn der Krankheit 
eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung 
*) Krankheitsbescheinigung. 
(6 14368 der Reichsversicherungsordnung.) 
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