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Die Bescheinigung ist im unmittelbaren Anschluß an die Auf—
rechnung auszustellen und dem Versicherten direkt oder durch Vermittlung
des Arbeitgebers auszuhändigen.
Unbestellbar gebliebene und in Verwatrung genommene Aufrechunngsbe-
bescheinigungen können von den Ausgabestellen ein Jahr nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem sic eingegangen sind, vernichtet werden.
11. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Karte und gegen den Inhalt
der Bescheinigung steht dem Versicherten binnen einem Monat nach ihrer Aus-
händigung (§§ 1422, 128) die Veschwerde beim Versicherungsamt zu, das end-
gültig entscheidet.
12. Wird die Beschwerde als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung
und die Bescheinigung nötigenfalls auf einem besonderen mit ihr zu verbindenden
Blatte mit Tinte zu berichtigen. Das Verfahren ist kostenlos.
C. Die Ausstellung der neuen Karte.
13. Die neuc Karte wird nach den für die Ausstellung der ersten Karte
maßgebenden Vorschriften (Ziff. 5 bis 7), mit folgenden Aenderungen ausgestellt:
I. Die Ausstellung der neuen Karte darf in der Regel von einer besonderen
Feststellung darüber, ob zurzeit die Versicherungopflicht besteht, nicht abhängig ge-
macht werden. Bielmehr hat im allgemeinen jeder Jnhaber ciner Karte Anspruch
auf ihren Umtausch. Nur in solchen Fällen ist die Auestellung ciner neuen Karle
abzulehnen, in dencn die Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinnt, daß
die alte Karte zu linet auszestellt worden ist oder daß der Antragsteller bereits
invalide ist (§ 1255 Abs. 2).
In otlleteillen ist die Ausstellung der neuen Karte zunächst abzulehnen
und der Vorstand der Versicherungsaustalt unter Mitteilung der Gründe um eine
baldige Aeußerung zu ersuchen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Antrag-
steller bereits mit cinem Antrag auf Bewilligung einer Invalidenrente unter An-
erkenumg seiner Invalidität zurückgewiesen worden ist, weil er die Wartezeit nicht
erfü
II. Die Karte wird am gopf mit dem Namen der Versicherungsanstalt ver-
sehen, die auf der vorhergehenden eingetragen war (Ursprungsanstalt). Weicht dic
Vezeichnung einer späteren Karte ab, so ist der Name auf der ersten maßgebend (6 1418).
III. Die neue Karte erhält als Nummer die Zahl, welche auf die Zahl
der aufsgerechneten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt. Enthält die alte
Karte beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue mit der Zahl 4 zu bezeichnen
Als „Berufsstellung“ ist, wie sich aus dem Vordruck ergibt, die Berufsstellung
des Inhabers zur Zeit der Ausstellung der neuen Karte einzutragen,
auch wenn auf der früheren Karte eine andere Berufsstellung angegeben war.