Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Solche Verschiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn Lehrlinge Gesellen 
geworden sind, oder wenn der Versicherte in einen anderen Beruf übergetreten ist. 
Ist die bisherige Berufsstellung nur vorübergehend ausgegeben, um sie bei geeigneter 
Arbeilsgelegenheit wieder einzunehmen, so kann auch die frühere Beschäftigung ein- 
getragen werden. 
IV. Für die Ausfüllung des Vermerkes „Verwendbar für die Zeit seit dem 
...... ten“ gilt das unter Ziff. 7 Abs. 6 Gesagte. 
V. In den Fällen der Ziff. 8 Abs. 1 Sat 2 erfolgt die Ausstellung der 
neuen Karte auf Grund der Aufrechnungsbescheinigung. Hierbei ist in die neue 
Karte die Zahl einzutragen, die auf die in der Aufrechnungsbescheinigung bezeichnete 
Karte folgt. Wird diese Aufrechnungsbescheinigung nicht vorgelegt, so erhält die 
neue Karte die Nummer, welche auf die Nummer der für den Versicherten zuletzt 
ausgestellten Karte, soweit diese zu ermitteln ist, folgt, sonst die Nummer 1. 
O. Die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt. 
14. Die aufgerechueten Karten sind sorgfältig aufzubewahren und spätestens 
vierteljährlich an die Versicherungsanstalt des Bezirks der Ausgabestelle portofrei 
als Sendung mit Wertangabe zu übersenden. Bei Uebersendung durch die Bahn 
genügt es, daß die absendende Stelle ihr Interesse an der Lieferung im Fracht- 
briefe angibt. Wünschen der Versicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Ein- 
sendungstermine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Beschwerdefrist und vor Er- 
ledigung der etwa eingelegten Beschwerde ist die Karte nicht abzusenden. 
Jeder Sendung ist ein alphabetisch-lexikalisches Verzeichnis beizufügen. 
Die Karten sind tunlichst in der Reihenfolge des Verzeichnisses zu ordnen. 
iese Bestimmungen gelten auch für gefundene, zurückgelassene, unbestellbar 
gebliebene oder nach Erneuerung einbehaltene Karten. 
15. Die Ausgabestellen haben mit der Karte zugleich die Bescheinigungen über 
Krankheiten (Ziff. 9, III), und zwar auch dann, wenn die Eintragung der Krankheit 
abgelehnt worden ist. sowie Nachweise über Beschäftigungen, welche in die Zeit vor 
Inkrafttreten der Versichcerungspflicht für den Berusszweig des Versicherten fallen, 
abzunehmen und mit der Karte an die Versicherungsanstalt des Bezirks zu über- 
senden. Die Krankheitsbescheinigungen und Arbeitsnachweise sind 
den aufgerechneten Karten beizufügen. 
Das Gleiche gilt von Bescheinigungen, die nach §8 1370 Personen 
auszustellen sind, die aus einer Sonderanstalt ausscheiden. Militärpapiere 
sind nicht abzunehmen. 
3. Abschnitt. Die Erneuerung (Ersetzung) von Duilinngskarten. 
6. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Karten werden nach 
1): 
folgenden — durch neue ersetzt (5 142 
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