Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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I. Die Außenseite erhält genau die Aufschriften der zu erneuernden 
Karte, soweit sie nachweisbar sind, also auch die Bezeichnung der Ausgabestelle 
und die Nummer der Karte. Ist der Name der Versicherungsanstalt, die Bezeich- 
nung der Ausgabestelle und die Nummer der Karte nicht festzustellen, so erhält die 
erneuerte Karte den Namen der Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte 
zur Zeit der Erneuerung beschäftigt ist, die Bezeichnung der die Erneuerung be- 
wirkenden Ausgabestelle und die Nummer 1. An den Kopf der Karte oder an 
eine andere geeignete Stelle ihrer Außenseite ist der Vermerk „Erneuert“ und das 
Datum des Ernenerungstags zu setzen; an dem für das Siegel bestimmten Platze 
ist das Siegel der Ausgabestelle abzudrucken. 
II. In die Innenseite der neuen Karte ist auf den zur Aufnahme von 
Marken bestimmten Feldern, in der Regel oben links beginnend, mit möglichster 
Raumersparnis einzutragen, für wieviel Beitragswochen in der zu ernenernden 
Karte nachweislich Marken für die einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten 
enthalten waren. Dabei ist der Zeitraum, für den die Marken nach ihrer Ent- 
wertung verwendet sind, anzugeben. Der Nachweis des Inhalts der zu er- 
neuernden Karte ist Sache des Juhabers. Ist diese Karte noch vorhanden, so ist 
ihr erkennbarer Inhalt ohne weilere Prüfung in die neue Karte einzutragen. Im 
übrigen bedarf es eines glaubhaften Nachweises. 
Vor Uebertragung der Beiträge sind die Versicherungoanstalten zu 
hören, wenn nicht die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt wird; sie werden in 
jedem Falle nachher unterrichtet (6 1421 Absatz 2). 
Die Uebertragung erfolgt nach solgendem Muster: 
„Bei Erneuerung der Karte übertragen: 
10 W. II. V. A. Königreich Sachsen für die ie Zeit vo von ...... bi6...... 
131-Bkandcabg...... :...... 
s-V.- -Thüringen ----...... -...... 
108M- 
Greskdcnx Marz 
(Name des den ——m ausstellenden Beamten.) 
(Dienstsiegel.)“ 
Dabei bedeuten die Abkürzungen J „Beitragswochen“, V. A. „Versiche- 
rungsanstalt“, die konischen Ziffern I, II, III, IV, V die Lohnklassen, Z. M. „Zu- 
satzmarken“ die arabischen Ziffern die allan von Beitragswochen 9 für 
welche Marken der Lrhukaafe und Versicherungsanstalt beigebracht waren, oder bei 
Zusatzmarken die Zahl der verwendeten Marken; z. B. können die oben aufgeführten 
13 Wochen III. Versicherungsanstalt Brandenburg aus einer nach dem 1. Jannar 
1911 verwemdeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen hergestellten Beitrags- 
) Zu beachten U. daß für mehrere Belkragswochen gemelnsom eine Marke verwendet werden kann.
	        
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