Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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marke III. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Brandenburg herrühren. Der Ueber- 
tragungsvermerk ist von dem übertragenden Beamten zu unterschreiben. Die in der 
unbrauchbar gewordenen Karte vorhandenen Marken dürfen weder entfernt noch in 
die neue Karte eingeklebt werden. 
Wird nicht glaubhaft nachgewiesen, ob und wieviel Beitragsmarken in der 
zu erneuernden Karte enthalten waren, so ist von der Markenübertragung abzusehen 
und in die erneuerte Karte der Vermerk aufzunehmen: „Bei Ernenerung der Karte 
waren Beitragsmarken nicht zu übertragen.“ Dieser Vermerk bedarf weder der 
Unterschrift noch der Beidrückung des Siegels. 
III. Die etwa vorhandene alte Karte behält die Ausgabestelle ein und ver- 
merkt unter Beidrückung ihres Siegels auf der Außenseite: „Nach Erneuerung 
einbehalten.“ Auf die Innenseite dieser Karte ist der Vermerk zu setzen, der 
gemäß II Abs. 4 in die neue Karte einzutragen ist. 
17. Der Versicherte ist befugt, binnen einem Monat nach Aushändigung 
der neuen Karte bezw. nach Kenntnisnahme gegen den Inhalt der Uebertragung 
Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde und das Verfahren finden die 
Bestimmungen unter Ziff. 11, 12 Auwendung. Nach Ablauf der Beschwerde- 
frist, oder nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens ist die alte Karte, sofern eine 
solche eingereicht ist, der für den Bezirk der ernenernden Stelle zuständigen Ver- 
sicherungsanstalt einzusenden (Ziff. 14). 
Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 1421, 
noch statt: 
a) wenn die Karte wegen einer Ounzulässigen Eintragung von einer Be- 
hörde cinbehalten wird (6 1424); 
b) wenn im Falle des § 1462 das Versicherungsamt an Stelle der Ver- 
nichtung der irrtümlich beigebrachten Marken die Einziehung der Karte 
und vde lebertragung ihres Inhalts auf eine neue Karte anordnet 
Giff. 2 
e) wenn den Inhaber einer gelben Karte (Formular A) eine graue 
Karte (Formular B) hätte ausgestellt werden müssen. 
Ist die Behörde zur Ausstellung von Karten nicht berechtigt, so hat sie 
wegen Ausstellung der neuen Karte die zuständige Stelle zu ersuchen. 
4. Abschnilt. Verlchtigung von Oulktungskarten. 
18. Sind in einer Karte zu wenig Marken eingeklebt, so hat das Ver- 
sicherungsamt von dem verpflichteten Arbeitgeber die rückständigen Beiträge ein-
	        
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