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zufordern und die sehlenden Marken einzukleben. Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung zur Leistung rückständiger Beiträge innerhalb der gesetzten Frist nicht
nach, so ist das Beitreibungsverfahren gemäß §§ 28, 20 einzulciten. Die Beiträge
gelten in dem Augenblicke der Ablieferung des Betrags in Geld oder Marken an
das Versicherungsamt als entrichtet.
19. Sind in einer Karte Marken einer zu niedrigen Lohnklasse einge-
klebt, so hat das Versicherungsamt von dem verpflichten Arbeitgeber den Unterschied
zwischen den zu niedrigen Marken und den richtigen Marken einzuziehen und gegen
Einsendung des eingezogenen Geldbetrags von der Versicherungsanstalt die richtigen
Marken einzufordern. Diese sind in die Karten einzukleben und die zu niedrigen
Marken zu vernichten.
Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf
gesetzten Vermerk als ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außenseite der
Karte unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk,„.. Marken
vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu
setzen. Der Vernichtungsvermerk ist auch bei Uebertragung der Marken zulässig,
wenn die alten Marken nicht mehr vorhanden sind.
20. Können die Beiträge nicht beigetrieben werden, so ist dem Versicherten
anheimzustellen, die Beiträge für die fehlenden oder zu niedrigen Marken selbst zu
zahlen. Ist der Versicherte hierzu nicht bereit, so ist von dem Berichtigungsver-
sahren abzusehen, die Karte mit den minderwertigen Marken aufzurechnen, Auf-
rechnungsbescheinigung zu erteilen und dem Versicherten eine neue Karte auszustellen,
sofern dies nicht bereits geschehen ist.
Die aufgerechnete Karte ist mit den entstandenen Vorgängen der Versiche-
untnns einzusenden.
. Sind zu viel Marken lbeigebrach. so hat das Versicherungsamt die
iesscschienen Marken nach Ziff. 19 Abs. 2 zu vernichten und den Wert der
vemichteten Marken zur 4 an die Betciligten von der Versicherungsanstalt
winifor ern.
2. Ein Leuchtigungsversahren wegen angeblicher Verwendung von Marken
einer 5½ hohen Lohnklasseh s Versicherungsamt nur einzuleiten, wenn dar-
getan wird, daß Arbeitgeber 8 Mesicerte sich nicht über eine Versicherung in
der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben (§ 1248). Wird das Verfahren
eingeleitct, so sind die zu hohen Marken nach Ziff. 19 Abs. 2 zu vernichten, die
richtigen Marken von der Versicherungsanstalt einzufordern und einzukleben. Der
übersshießende Wert der venvendeten Marken ist von der Versicherungsanstalt zur
wiuchahing an die Beteiligten einzufordern.
23. d Marken einer unrichtigen Versicherungsaustalt beigebracht,
so sind die 2 der richtigen Versicherungsanstalt in der Weise einzukleben, daß