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des Formulars neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungs-
anstalt“ bei sich selbstversichernden Personen, welche nichl beschäftigt werden, der
Name der Versicherungsanstalt einzutragen ist, in deren Bezirk sie " aufhalten.
In den Vermerk „Venvendbar für die Zeit seit dem ##en ... darf bei der
ersten Harte überhaupt kein Zeitpunkt, bei späteren Karten nur ein nicht mehr als
ein Jahr zurückliegender Zeilpunkt eingetragen werden (5 1443).
Die Ausgabestellen haben für graue Karten besondere Listen zu führen, in
denen unter laufender Nummer der Vor= und Zuname, der Wohnort, Tag und
Jahr der Geburt und die Berufsstellung des Versicherlen sowie die Nummer der
Karte und der Tag ihrer Ausstellung einzutragen sind. Die Bestimmungen der
Ziff. 7 Abs. 9 flgd. sind zu beachten. Die Listen sind alljährlich abzuschliesen
und dem Vorstande der Versicherungsanstalt zu übersenden. Mit dem Beginn
eines Kalenderjahrs ist auch mit der laufenden Nummer neu zu beginnen.
28. Umtausch der Quittungskarten. Auf den Umtausch der Karten
finden die Vorschriften der Ziff. 8 bis 14 entsprechende Anwendung, jedoch werden
bei der Aufrechnung der alten Karte nur die durch Marken nachgewiesenen
Beitragswochen zusammengerechnet und für jede Lohnklasse getrennt in die für die
betreffende Lohnklasse bestimmte Spalte der Tabelle eingetragen. Eine Ein-
tragung von geleisteten Militärdiensten und Krankheitszeiten findet
nicht statt. Auch in die Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich
ergebenden Endzahlen sind dementsprechend geleistete Militärdienste und Krauk-
heitszeiten nicht einzutragen.
29. Erneuerung (Ersetzung) von Qnittungskarten. Auf die Er-
neuerung (Ersetzung) der Karten finden die Bestimmungen unter Ziff. 16, 17 ent-
sprechende Anwendung. Eine Erneuerung der Karte B durch Ausstellung einer
Karte A hat stattzufinden, wenn ein Versicherter zu Unrecht eine Karte B benutt
und umgekehrt.
30. Berichtigung von Quittungskarten. Da die freiwillige Versiche-
rung in jeder beliebigen Lohnklasse zugelassen ist, so findet einc Berichtigung von
Karten nur statt, wenn Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt verwendet
sind. In diesem Falle ist gemäß Ziff. 23 zu verfjahren.
IV. Teil.
Schlußbestimmungen.
31. Fehlt einem Versicherten die Karte, weil jein Arbeitgeber die bis-
herige Karte widerrechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte mit der auf
die Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden Nummer auszustellen und durch