Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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des Formulars neben dem am Kopf der Karte befindlichen Vermerk „Versicherungs- 
anstalt“ bei sich selbstversichernden Personen, welche nichl beschäftigt werden, der 
Name der Versicherungsanstalt einzutragen ist, in deren Bezirk sie " aufhalten. 
In den Vermerk „Venvendbar für die Zeit seit dem ##en ... darf bei der 
ersten Harte überhaupt kein Zeitpunkt, bei späteren Karten nur ein nicht mehr als 
ein Jahr zurückliegender Zeilpunkt eingetragen werden (5 1443). 
Die Ausgabestellen haben für graue Karten besondere Listen zu führen, in 
denen unter laufender Nummer der Vor= und Zuname, der Wohnort, Tag und 
Jahr der Geburt und die Berufsstellung des Versicherlen sowie die Nummer der 
Karte und der Tag ihrer Ausstellung einzutragen sind. Die Bestimmungen der 
Ziff. 7 Abs. 9 flgd. sind zu beachten. Die Listen sind alljährlich abzuschliesen 
und dem Vorstande der Versicherungsanstalt zu übersenden. Mit dem Beginn 
eines Kalenderjahrs ist auch mit der laufenden Nummer neu zu beginnen. 
28. Umtausch der Quittungskarten. Auf den Umtausch der Karten 
finden die Vorschriften der Ziff. 8 bis 14 entsprechende Anwendung, jedoch werden 
bei der Aufrechnung der alten Karte nur die durch Marken nachgewiesenen 
Beitragswochen zusammengerechnet und für jede Lohnklasse getrennt in die für die 
betreffende Lohnklasse bestimmte Spalte der Tabelle eingetragen. Eine Ein- 
tragung von geleisteten Militärdiensten und Krankheitszeiten findet 
nicht statt. Auch in die Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich 
ergebenden Endzahlen sind dementsprechend geleistete Militärdienste und Krauk- 
heitszeiten nicht einzutragen. 
29. Erneuerung (Ersetzung) von Qnittungskarten. Auf die Er- 
neuerung (Ersetzung) der Karten finden die Bestimmungen unter Ziff. 16, 17 ent- 
sprechende Anwendung. Eine Erneuerung der Karte B durch Ausstellung einer 
Karte A hat stattzufinden, wenn ein Versicherter zu Unrecht eine Karte B benutt 
und umgekehrt. 
30. Berichtigung von Quittungskarten. Da die freiwillige Versiche- 
rung in jeder beliebigen Lohnklasse zugelassen ist, so findet einc Berichtigung von 
Karten nur statt, wenn Marken einer unrichtigen Versicherungsanstalt verwendet 
sind. In diesem Falle ist gemäß Ziff. 23 zu verfjahren. 
IV. Teil. 
Schlußbestimmungen. 
31. Fehlt einem Versicherten die Karte, weil jein Arbeitgeber die bis- 
herige Karte widerrechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte mit der auf 
die Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden Nummer auszustellen und durch
	        
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