Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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erspart bleiben. Auch dürfen den Arbeitgebern und den Versicherten im Verkehr 
mit den Ausgabestellen Portokosten nicht entstehen. 
35. Den Ausgabestellen wird von der für ihren Bezirk zuständigen Ver- 
sicherungsanstalt die erforderliche Anzahl von Formularen zu Karten und Auf- 
rechnungsbescheinigungen kostenlos zur Verfügung gestellt, Formulare, in 
denen der Name der Versicherungsanstalt vorgedruckt ist, dürfen nicht 
geliefert werden. Die spätere Ergänzung des Vorrats hat die Ausgabestelle bei 
der Versicherungsanstalt rechtzeitig zu beantragen. 
Greiz, den 9. August 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
Dr. Hanitsch. 
Saupe.
	        
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