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Auf die unter 1 und 2 genannten Fälle finden die Vorschriften der §§ 68
bis 70 und 72 des Viehseuchengesetzes mit folgenden Maßßgaben Anwendung.
Die Entschädigung beträgt vier Fünstel des gemeinen Wertes. Auf die
Entschädigung wird eine aus Privatverträgen zahlbare Versichemugesumme zu vier
Fünftel mrinrrrc
§ 70 Ziffer 3 des Viehsfeuchen Arebesn cechinut: Frist beträgt bei
Wilo- e Rinderseche 14 Tage, bei Tollwut 90 T
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u den Fällen des "1 * des Fgercengeehr wird keine Entschädigung
gewährto —* Falle des § 71 Ziff. 1 ist jedoch für Ninder und Einhufer die
Entschädigung auch dann nicht zu versagen, wenn die Krankheit in Wild= und
Ninderseuche oder in Tollwut bestanden hat.
4•
Die für Viehverluste zu leistenden Entschädigungen werden aus der Landes-
kasse gezahlt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Für Tiere, die
a) wegen Tollwut, Rotz, Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche oder
Tuberkulose auf polizeiliche Anordnung gelölet worden oder nach
dieser Anordnung an derjenigen Krankheit gefallen sind, die zu der
Anordnung Veranlassung gegeben hat,
b) uach rechtzeitig erstatteter Anzeige an Rotz oder Lungenseuche ge-
fallen sind, wenn die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen
die polizeiliche Anordnung der Tütung erfolgen muß,
c) an Tollwut, Milzbrand, Nauschbrand, Wild= und Ninderseuche ge-
sallen sind oder an denen nach dem Tode eine dieser Krankheiten
festgestellt worden ist,
werden die Entschädigungen zwar aus der Landeskasse verlagsweise gezahlt, sind aber
von der Gesamtheit der Besitzer der betreffenden Tiergattung aufzubringen und der
Landeskasse zu erstatten.
Die Entschädigung für anderes Klauenvieh als Rinder ist von den Rind-
viehbesitzern, für Esel von den Pferdebesitzern aufzubringen; Maulesel und Manl-
tiere sind den Pferden gleichznachten.
Die Entschädigung für Tierc, die auf polizeiliche Anordnung getötct worden
sind, wird aus der Staatskasse bezahlt
1. in vollem Umfange, wenn die Tiere
a) nicht mit der Seuche behaftet waren, wegen der die Tötung ange-
ordnet worden ist, oder