Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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8 7. 
Für jeden Amtsgerichtsbezirk sind von dem Landesausschusse aus den sach- 
verständigen Eingesessenen des Bezirks auf je drei Jahre dicjenigen Personen in 
der erforderlichen Anzahl zu bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schiedsmannes 
snc werden können. 
Diese Personen werden vom Laudratsamte für die von ihnen zu übenden 
Schätzungsfunktionen im allgemeinen im voraus eidlich in Pflicht genommen. 
Aus ihrer Zahl ernennt das Landratsamt bezw. der besondere Beauftragte 
5 Ziffer 2 der Regierungs-Verordnung vom 29. April 1912) die Schiedsmänner 
für den einzelnen Schätzungefall. 
Ein an Stelle des Landestierarztes zugezogener nicht beamteter Tierarzt ist 
ebenfalls eidlich zu verpflichten, sofern er nicht bereits im allgemeinen als Sach- 
verständiger beeidet ist. 
Den Schiedsmännern ist eine angemessenc, nach Befinden durch das Land- 
ratsamt bezw. den besonderen Beauftragten festzustellende Auslösung und Vergütung 
des Verlags für Reisefortkommen zu gewähren. 
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Personen, bei denen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen 
ist, dürfen zu Schiedsmännern nicht ernaunnt werden. 
Auegeschlossen von der Teilnahme an der Schähung sind: 
1. Personen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehreurechte befinden; 
2. Jedermann 
a) in eigener Sache, 
b) in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
) in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linic verwandt, 
verschwägert oder durch Annahme an Kindeostatt verbunden, in der 
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten 
Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwäger-= 
schaft begründet ist, nicht mehr besteht. 
Dem Besitzer der abzuschätzenden Tiere sind die ernannten Schiedsmänner 
mitzuteilen; er kann alsbald geltend machen, daß sie nach den vorstehenden Be- 
stimmungen zu Unrecht ernannt worden sind. 
Ueber Einwendungen entscheidet das Landratsamt bezw. der besondere Be- 
auftragte endgültig. 
Hat ein Schiedsmann entgegen den vorstehenden Vorschriflen an der Schätung 
teilgenommen, so ist sie vom Landratsamt bezw. dem besonderen Beauftragten für
	        
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