Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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nichtig zu erklären und von einer neu zusannnengesetzten Kommission zu wiederholen. 
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Richtigkchaenklärung binnen einer ausschließ- 
lichen Frist von zwei Wochen, vom Tage der Eröffnung der Schätzung an die Be- 
teiligten gerechnet, von diesen beim Landratsamt bezw dem besonderen Beauftragten 
beantragt wird. 
89. 
Die Ernennung zum Schiedsmann darf nur aus triftigen Grilnden abge- 
lehnt werden. 
Nimmt ein Schiedsmann ohne Angabe von Gründen oder nach Verwerfung 
seiner Gründe an der Schähung nicht tcil, so hat das Landratsamt bezw der be- 
sondere Beauftragte gegen ihn eine Geldstrafe bis zu 50 Mark festzusetzen. Bei 
fortgesezter Weigerung ist gegen ihn eine zweite und letzte Geldstrafe bis zu 
100 Mark festzusetzen und alsbald ein neuer Schiedsmann zu ernennen. 
8 10. 
Ueber das Ergebnis der Schätung ist eine von den Loammissionsmitgliedern 
zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Erfolgt die Schätzung duich den 
beamteten Tierarzt allein, so ist die Niederschrift auch um dem Viehbesitzer oder 
seinem Vertreter zu unterzeichnen. 
Die Niederschrift ist unter kurzer Angabe der den Enitschädigungsfall be- 
gleitenden und den Entschädigungsanspruch begründenden Umstände an das Land- 
ratsamt bezw. den besonderen Beaustragten einzureichen. 
Diese Stellen entscheiden über den Entschädigungsanspruch und die Unkosten 
des Schätungsverfahrens. 
Die Entscheidung ist dem Tierbesitzer schriftlich oder durch den Gemeinde- 
vorstand zu eröffnen. 
811. 
Gegen die Engscheidnag, auch soweit sic eine Entschädigungesüct überhaupt 
auf Grund der §§ 70, 72 des Viehseuchengesetzes oder § 5 letzter Absatz dieses 
— verneint, 8 dem Tierbesitzer die Beschwerde au die Fürstliche Landes- 
regierung zu, die nur damit begründet werden kaun, daß die Entscheidung gegen 
Reichs= oder Landesgesetze verstößt. 
Die Fürstliche Landesregierung kann die Sache zur nochmaligen Behandlung 
an die Vorinstanz zurückverweisen. 
Die rechtskräftig gewordene Ghedung der ersten Instanz ist nebst den 
dazu ergangenen Niederschriften der Fürstlichen Landesregierung vorzulegen, welche 
die Entschädigungssummen und die Kosten des Schätungsverfahrens zur Zahlung 
an die Berechtigten durch die Landeskasse anordnet.
	        
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