Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Staat in Betracht
kommt, sind Kosten nicht zu erheben.
817.
Die Gemeinden und die selbständigen Gutsbezirke, bei den einem Gemeindebezirk
nicht zugewiesenen landesherrlichen Grundbesitzungen die Fürstliche Kammer, haben
1. die zur wirksamen Durchführung der angeordnelen Seuchenmaßnahmen
in ihrem Bezirke nötige Wachmannschaft auf ihre Kosten zu stellen,
die Kosten der wirksamen Absperrung zu tragen, soweit diese über das
Seuchengehöft hinausgeht,
auf ihre Kosten die Hilfsmannschaften und Beförderungsmittel zu
stellen, welche zur Tötung von Tieren, zur Zerlegung und Beseitigung
von Kadavern oder Kadaverteilen und zur Impfung von Tieren er-
forderlich sind,
ohne Vergütung geeignete Räume zur unschädlichen Veseitigung ver-
endeter oder getöteter Tiere oder einzelner Teile derselben, der Stren,
des Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen
Tieren zur Verfügung zu stellen, wenn dem Besitzer ein geeigneter
Raum feh
Die Kosten etwaiger gemeinsamer Schutzmaßnahmen mehrerer Gemeinden
haben diese gemeinsam zu tragen.
cÜ
5
8 18.
Alle in den 88 15—17 dieses Gesetzes nicht erwähnten, durch die angeord-
neten Schutzmaßregeln veraulasiten Kosten fallen unbeschadet etwaiger privatrecht-
licher Ersahansprüche dem Eigentümer der erkrankten oder verdächtigen, gefallenen
oder getötelen Tiere zur Last.
Neben dem Eigentümer der Tiere haften für diese Kosten als Gesamt=
schuldner diejenigen, welche die Tiere in Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft,
Weide u. s. w.) haben, die Begleiter auf dem Traneporte und, soweit die Kosten
durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Gegenständen oder
durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, deren Inhaber.
Die Gemeinden haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens der
Verpflichteten zu tragen und erforderlichenfalls vorzuschießen.
919.
Zur Feststellung der durch das Verfahren in Viehseuchenangelegenheiten
entstehenden Kosten ist, auch in Streitfällen, das Landratsamt zuständig.