Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
& 144.
(Ausgegeben am 31. August 1912.)
34. Regierungs-Verordnung
vom 28. August 1912
zur Ausführung des Einkommenstenergesetzes
vom 21. Dezember 1911 (Gesetzsammlung S. 71) und des
Gesetzes vom 5. Angust 1912, betreffend die Erhebung der
staatlichen Einkommenstener und Vermögensstener
(Gesetzsammlung S. 109).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des
Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird
auf Grund des § 79 des Einkommensteuergesebes vom 21. Dezember 1911
und des § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 1912, betreffend die
Erhebung der staatlichen Einkommensteuer und Vermögenssteuer, folgendes
verorduct:
81.
Die Bekanntmachung der in § 6 Zisser 1 des Einkommensteuer- Ws-
gesetzes vorgesehenen auswärtigen Sparkassen erfolgt im Amts= und Ver- ineTinan,
ordnungsblatt. gesehes.
8 2.
Die Hilfstafel unter A weist die Steuerklassen bis zu einem Ein- #ans es
kommen von 100000 M. und die Steuersätze dafür nach. steuergesedes.
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