Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
& 144. 
(Ausgegeben am 31. August 1912.) 
  
34. Regierungs-Verordnung 
vom 28. August 1912 
zur Ausführung des Einkommenstenergesetzes 
vom 21. Dezember 1911 (Gesetzsammlung S. 71) und des 
Gesetzes vom 5. Angust 1912, betreffend die Erhebung der 
staatlichen Einkommenstener und Vermögensstener 
(Gesetzsammlung S. 109). 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des 
Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird 
auf Grund des § 79 des Einkommensteuergesebes vom 21. Dezember 1911 
und des § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 1912, betreffend die 
Erhebung der staatlichen Einkommensteuer und Vermögenssteuer, folgendes 
verorduct: 
81. 
Die Bekanntmachung der in § 6 Zisser 1 des Einkommensteuer- Ws- 
gesetzes vorgesehenen auswärtigen Sparkassen erfolgt im Amts= und Ver- ineTinan, 
ordnungsblatt. gesehes. 
8 2. 
Die Hilfstafel unter A weist die Steuerklassen bis zu einem Ein- #ans es 
kommen von 100000 M. und die Steuersätze dafür nach. steuergesedes. 
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