Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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des Großherzogtums Sachsen, der Herzoglümer Sachsen-Altenburg und Sachsen- 
Coburg und Gotha, der Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg- 
Nudolstadt und Reuß jüngerer Linie beschlossen, solgende Prüfsungsordnung zu 
erlassen: 
W 1. 
Die Pädagogische Prüfung soll Volksschullehrern der Thüringischen Staaten, 
die durch gute Prüfungszeugnisse und durch besondere Tüchtigkeit im Lehramt 
empfohlen sind und zu ihrer Weiterbildung einem dreijährigen Studium auf der 
Universität obgelegen haben, Gelegenheit geben, darzutun, daß sic zur Erteilung eines 
wissenschaftlichen Unterrichts befähigt sind. 
6(2. 
Lehrer, welche die Prüfung abzulegen gedenken, sollen sich bereits beim Ab- 
gang zur Universität bei ihrer obersten Schulbehörde dessen versichern, daß nicht von vorn- 
herein Bedenken gegen ihre Zulassung zur Prüfung bestehen. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des 
Staates, in dessen Volksschuldienst der Bewerber tätig ist oder zuletzt tätig war, die 
Meldung ist bei ihr mit Angabe der Fächer, in denen die Prüfung abgelegt werden 
soll, unter Beifügung folgender Schriftstücke einzureichen: 
1) eines Lebenslaufs mit Darlegung des Ganges und Umfangs der Uni- 
versitätsstudien, 
2) der Zeugnisse über die bestandenc erste und zweite Lehrerprüfung, 
3) der Nachweise darüber, welche Vorlesungen der Bewerber gehört und 
an welchen Uebungen er teilgenommen hat. 
Weitere Zeugnisse sind auf Erfordern beizubringen. 
Soll die Prüfung im Französischen oder Englischen abgelegt werden, so kann 
auf die geforderte Studiendauer die auf ciner ausländischen Hochschulc oder auf 
einer Akademie für Handels= und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit bis zu zwei 
Halbjahren angerechnet werden. 
g 3. 
Erfolgt die Zulassung zur Prüfung, so wird die Meldung nebst den An- 
lagen einige Zeit vor Schluß des Sommer= oder des Wintersemesters an die oberste 
Schulbehörde der geschäftsführenden Regierung übermittelt. 
* 4. 
Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, und beruft für jede Prüfung 
die erforderliche Kommission aus Thüringischen Schulmännern und Professoren der 
Universität Jena. Die mündliche und die praktische Prüfung finden in Jena statt.
	        
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