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83.
3½ 52½# 2 Anträge auf Steuerermäßigung wegen besonderer wirtschaftlicher
isebapo ktk“e Verhälinisse sind seitens der Einschätzungskommissionen bezw. des Steuer-
gisehen.
Bu 8
22, 23
22, 2
amts unter Benutzung des aus Aulage B ersichtlichen Formulars zu siellen.
Die Antragslisten sind nach Einschähungsbezirken und nach Ein-
schätzungstagen getrennt zu halten und unverzüglich nach Veranlagung
der betreffenden Stenerpflichtigen an Fürstliche Laudesregierung ein-
zureichen.
Die Entscheidungen Fürstlicher Landesregierung werden dem
Steueramt zugeferligt und hat lebteres danach die Kataster zu berichtigen.
Stehen Entscheidungen Fürstlicher Landesregierung bei Abschluß des
Hauptkatasters noch aus, so werden die betreffenden Steuerpflichtigen im
Hauptkataster gestrichen und in Nebenkataster eingelragen.
Kann den betreffenden Steuerpflichtigen der Steuerzettel nicht
gleichzcilig wie den Steuerpflichtigen ihres Bezirks behändigt werden, so
erhalten sic eine vorläufige Venachrichtigung.
84.
In der Beilage O ist die Einteilung des Landes in Einschähungs-
ons. bezirke enthalten und angegeben. wie viel Mitglieder und Stellvertreter
84
gelebes.
d
die einzelnen Gemeinden in die Einschähungskommissionen zu wählen haben.
Diejenigen bewohnten Fürstlichen Besitzungen, welche von Ge-
meindebezirken ausgeschlossen sind, werden denjenigen Einschätungs-
kommissionen zugewiesen, deren Sih ihnen am nächsten liegt.
86.
Die Vertreter der selbständigen Güter in den Einschätungs-
i kommissionen sind von deren Besitzern bezw. von Fürstlicher Kammer
erstmalig bis zum 1. Januar 1913 dem Fürstlichen Steneramt zu benennen.
In Zukunft sind dem Fürstlichen Steucramt nur ctwaige Veränderungen
im Bestande der Vertreter anzuzeigen.
Befinden sich in einem Einschätzungsbezirke mehrere selbständige
Güter, so hat das Steueramt die Vesiter derselben oder deren Vertreter
zur Wahl eines Mitglieds und eines Stellvertreters für die Ein-
schätzungskommission unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzu-
fordern. Es ist auch berechtigt, die Wahl unter seiner Leitung vor-
nehmen zu lassen.