Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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83. 
3½ 52½# 2 Anträge auf Steuerermäßigung wegen besonderer wirtschaftlicher 
isebapo ktk“e Verhälinisse sind seitens der Einschätzungskommissionen bezw. des Steuer- 
gisehen. 
Bu 8 
22, 23 
22, 2 
amts unter Benutzung des aus Aulage B ersichtlichen Formulars zu siellen. 
Die Antragslisten sind nach Einschähungsbezirken und nach Ein- 
schätzungstagen getrennt zu halten und unverzüglich nach Veranlagung 
der betreffenden Stenerpflichtigen an Fürstliche Laudesregierung ein- 
zureichen. 
Die Entscheidungen Fürstlicher Landesregierung werden dem 
Steueramt zugeferligt und hat lebteres danach die Kataster zu berichtigen. 
Stehen Entscheidungen Fürstlicher Landesregierung bei Abschluß des 
Hauptkatasters noch aus, so werden die betreffenden Steuerpflichtigen im 
Hauptkataster gestrichen und in Nebenkataster eingelragen. 
Kann den betreffenden Steuerpflichtigen der Steuerzettel nicht 
gleichzcilig wie den Steuerpflichtigen ihres Bezirks behändigt werden, so 
erhalten sic eine vorläufige Venachrichtigung. 
84. 
In der Beilage O ist die Einteilung des Landes in Einschähungs- 
ons. bezirke enthalten und angegeben. wie viel Mitglieder und Stellvertreter 
84 
gelebes. 
d 
die einzelnen Gemeinden in die Einschähungskommissionen zu wählen haben. 
Diejenigen bewohnten Fürstlichen Besitzungen, welche von Ge- 
meindebezirken ausgeschlossen sind, werden denjenigen Einschätungs- 
kommissionen zugewiesen, deren Sih ihnen am nächsten liegt. 
86. 
Die Vertreter der selbständigen Güter in den Einschätungs- 
i kommissionen sind von deren Besitzern bezw. von Fürstlicher Kammer 
erstmalig bis zum 1. Januar 1913 dem Fürstlichen Steneramt zu benennen. 
In Zukunft sind dem Fürstlichen Steucramt nur ctwaige Veränderungen 
im Bestande der Vertreter anzuzeigen. 
Befinden sich in einem Einschätzungsbezirke mehrere selbständige 
Güter, so hat das Steueramt die Vesiter derselben oder deren Vertreter 
zur Wahl eines Mitglieds und eines Stellvertreters für die Ein- 
schätzungskommission unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzu- 
fordern. Es ist auch berechtigt, die Wahl unter seiner Leitung vor- 
nehmen zu lassen.
	        
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