Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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86. 
Die nach § 25 des Einkommensteuergesetzes zu wählenden Mit- 
glieder der Einschähungskommissionen sind von den dort bestimmten Or- seeuergesehes. 
gauen der Gemeindeverwaltungen bis zum 1. Dezember des der neuen 
Wahlperiode vorhergehenden Kalenderjahres zu wählen und dem Steuer- 
amt innerhalb einer Woche naih vollzogener Wahl namhaft zu machen. 
Das Steneramt hat die Vornahme der Wahl jedesmal rechtzeitig 
durch Erlaß einer allgemeinen Bekanntmachung im Amts= und Verord- 
nungsblatt in Anregung zu bringen. 
Die Gewählten sind von den Gemeindevorständen von der auf sie 
getroffenen Wahl in Kenntnis zu setzen. 
§ 7. 
Den Mitgliedern der Einschähungskommission, die beauftragt * 
werden, die in § 29 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Urkunden einzu- ——. 
sehen, ist zu ihrer Legitimation bei den betreffenden Behörden ein schrift= gesetes. 
licher, von dem Vorsihenden der Einschätzungskommission vollzogener Aus- 
weis über die erfolgte Beauftragung auszustellen. 
86. 
Die Verpflichtung der Mitglieder der Einschätzungskommissionen Bubaoge- 2 
und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Vorsitzenden der Einschäßungs- -i- mt“• 
kommissionen und zwar durch Abnahme des Hamschlags an Eidesstatt. geseves. 
5#9. 
e in § 31 des Geseßzes bezeichnete tägliche Arbeitszeit wird auf 8 31 des 
t 
Di 
4 Stunden festgesetzt. il 
Für Tage, an welchen die Kommissionsmitglieder weniger oder 
mehr als 4 Stunden versammelt sind, werden die Tagegelder nach der 
Dauer der Versammlung dergestalt bemessen, daß für jede volle Slunde 
der Betrag von 75 Pf. für jede Versammlung jedoch mindestens 1 M. 
zu berechnen ist. Einc anugefangene Stunde wird für voll gerechnet, 
wenn mehr als die Hälfte derselben verstrichen ist. 
810. 
Zur Aufstellung der Hauslisten ist das unter D auliegende Muster 84 2. 
zu benn un. 
e Angabe der Besitzer des Hauses auf der ersten Seite der 
Husisnche sowie des Orts, der Straße und Hausnummer ist von dem
	        
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