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Lehteres ist gleichfalls bis zum 25. Januar bei dem Steueramt ein-
8 24.
Die Einhaltung der geordneten Fristen wird den Gemeindevor-
ständen zur besonderen Pflicht gemacht.
8 2.
5 45 Für die Steuerzettel ist das aus der Anlage ersichtliche Muster N
iils zu verwenden. Sie ünd, soweit den Gemeinden die Steuererhebung über-
tragen ist, von diesen, im übrigen vom Sleucramt auszufertigen.
8 26.
8 brt Die Einschätzung gilt mit dem Abschluß des Katasters
Pmmkommen-
heuergeseges. als erfolgt.
827.
45 M Die Mitglieder der Verufungskommission werden jedesmal im
leuergesdes. Monat Dezember des der neuen Wahlperiode vorausgehenden Jahres
gewählt bezw. ernannt.
528.
* Die Tagegelder betragen für jeden Tag, an dem die Kommission
8 v versauimelt ist. 6 Mark und für Kommissionsmitglieder, welche über
vshsck 3 Kilometer vom Tagungsort der Berufungskommission entfernt wohnen,
uueb7 M. 50 fif.
Zu 6#
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Kommissivassnitglicdctzdiciibeknachtcntniisscn,crhaltcnüberdies
3 M. Nachtqartiergeld und für die Tage, welche sie, ohne daß an ihnen
Kommissionssitzung stattfindet, zur Hin= oder Rückreise benutzen müssen,
je 3 M. Tagegeld.
829.
4 32 Die Zustellung der Entscheidungen der Berufungskommission an
——* rie Steuerpflichtigen erfolgt durch Vermitlelung des Fürstlichen Steuer-
amts in verschlossenem Schreiben.
–l 30.
. Die Gemeindevorstände haben über die im Gemeindebezirk an-
seu##ser#. ziehenden und die aus ihm verziehenden steuerpflichtigen Personen nach
Monaten geordnete Nachweisungen nach den Mustern O und P bis spä-
testens zum 7. des darauffolgenden Monats an Fürstliches Steueramt