Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

einzureichen. Für den Monat Januar sind palbmonatkice Nachweisungen 
für die Zeiten vom 1. bis 15. und vom 16. bis 31. Januar bis späte- 
stens zum 22. Januar bezw. 7. Februar einzureichen. 
Einkommensvermehrungen, welche nach § 57 des Einkommen= 
steuergesetzes eine anderweite Veranlagung notwendig machen, sowie Zu- 
und Abgänge, welche nicht durch Zu= oder Wegzug veraulaßt sind, sind 
auf die gleichen Zeiträume und in denselben Fristen dem Fürstlichen 
Steneramt von den Gemeindevorständen miizuteilen. 
Soweit den Gemeindevorständen die Anlegung der Kataster ob- 
liegt. haben sie gleichzeitig Nachtragskataster für diejenigen hinzukommenden 
Stenerpflichtigen, welche im Fürstentum noch nicht veranlagt sind, ein- 
zureichen. Die Nachtragskataster sind für jedes Jahr mit fortlaufenden 
Nummern zu versehen. Die in den Nachtragskatastern eingetragenen 
Steuerpflichtigen sind innerhalb des Jahrgangs mit fortlaufenden Num- 
mern zu bezeichnen. 
Sämtliche Gemeindevorstände haben bezüglich der nach dem 
20. Oktober bis zum 31. März hinzukommenden Steuerpflichtigen zu- 
sammen mit den Veranlagungsunterlagen für das nächste Steuerjahr 
(5 23 dieser Verordnung) auch diejenigen für den Rest des laufenden 
Stenerjahrs zu beschaffen und dem Steueramt einzureichen. 
/ 31. 
Für die Fälle der §§ 57—59 des Einkommenstenergesetes ist bis 
zum nächsten Vierteljahresbeginn der Jahressteuersatz in Monatsbeträge 
teilbar; der hiernach auf ein oder zwei Monate sich ergebende Teilbelrag. 
des Sieuersabes ist auf den nächst niedrigeren durch 5 Pf. teilbaren 
Betrag abzurunden. 
8 32. 
Die Erhebung der Stenerbeträge erfolgt auf Grund von Hebe- 
registern nach dem Muster C. Lebtere sind, soweit die Steuererhebung 
den Gemeinden obliegt, von diesen, im übrigen vom Fürstlichen Steuer- 
amt ½ ei- Veranlagungskatastern auszuziehen. 
eber Ab- und Zugänge werden den Hebestellen Ab= und Zu- 
pongeuise nach den Mustern : und R: vom Steueramt zugefertigt. 
ß 33. 
Verlauf von 3 Wochen, vom Erhebungstermin an gercchuet, 
Nach 
ist gegen sänmige Steuerpflichtige mit Beschleunigung das Vollstreckungs- 
verfahren einzuleiten. 
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