Die Abänderung der Formulare bleibt Fürstlicher Landesregierung
vorbehalten.
Es kann den Gemeinden von Fürstlicher Landesregierung nach-
gelassen werden, abweichende Formulare, in denen zugleich die kommunale
Bestenerung berücksichtigt ist, auf eigene Kosten zu beschaffen.
38.
Schlußbestimmungen.
ür die Berechuung der Fristen in Einkommensteuersachen gelten
die Vorschristen der 5§ 187 —192 des Bürgerlichen Gesehbuchs.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder staatlich an-
erkannten Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden
erktags.
6 39.
Alle auf Grund des Einkommensteuergesetzes und dieser Verord-
nung an einzelne Personen schristlich ergehenden Anfforderungen, Eröff-
nungen und Entscheidungen, durch deren Zugang eine Ausschlußfrist in
Lauf gesetzt wird, sind den Adressaten entweder nach den Bestimmungen
der Reichszivilprozeßordnung durch die Post mittelst Postzustellungsurkunde
oder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch verpflichtete Unter-
beamte der Stenerverwaltung oder der für den Zustellungsort zuständigen
Gemeindeverwaltung zuzustellen.
Der mit der Zustellung beauftragte Beamte hat die erfolgte
Uebergabe sowie den Tag der Uebergabe zu beurkunden. Diese Beur-
kundung ist für die Zustellung maßgebend.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, die Zustellungen auf
Ansuchen durch ihre verpflichteten Vollzugsorgane besorgen zu lassen.
Soweit die Zustellung durch einen verpflichteten Beamten erfolgt, gelten
in betreff der Personen, an welche die Zustellung wirksam geschehen kann
und in Ansehung des Orles, an welchem sie zulässig ist, die 85 180,
181, 183 und 184 der Zivilprozeßordnung. Ist die Zustellung nach
diesen Vorschriften nicht ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß
das zu übergebende Schriftstück bei der Dienstbehörde des Beamten zur
Verfügung gehalten und, daß dies der Fall ist, sowohl durch eine an der
Tür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit
tunlich durch mündliche Mittetlung an zwei in der Nachbarschaft woh-
nende Personen bekannt gemacht wird.
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