Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Dafern das Besitztum in Gewerbeetablisse- 
ments, Geschäftsniederlassungen oder Gewerbs- 
anlagen und in Grundstücken besteht, die vom 
Besitzer zu gewerblichen Zwecken benutzt 
werden 
nähere Bezeichnung des An «- 
. gabe,wteotel 
Gewerbeskablisemenrs. Arbeiter, Arbeiterinnen, 
der Geschäftsniederlassung Gesellen. Werkführer, 
odet Gewerbsansage Kommis und andere 
unter Angabe des Gegen. Gewerbsgehilfen von 
stardes er etabfon dem Betreffenden ständig 
lonstigen * beschäftigt werden und 
ben ber wieviel von jeder Art 
9. 10. 
— s. Bemerkung — 
Schätzung 
des Ein= des ge- 
kommens meinen 
aus dem Werts des 
Besitztume Besitztums 
durch die 
Gemeindebehörde 
(bei Teilhabern 
anteiliger Betrag) 
11. 12 
  
Anmerkungen des Steueramts 
Es ist festgestellt im 
Veranlagungs- 
verfahren 
Etwaige 
besondere Be- 
Be- 
sondere 
Be- 
mer- 
kungen 
zur Er- 
läuterung 
der 
Schätzung 
das 
Ein- 
kommen 
auf 
der 
gemeine 
Wert 
Bemerkung 
13. 
  
Bemerkung: Der gemeine Wert eines gewerblichen Besitztums 
Ist die Gemeindebehörde bei ihrer Schätzung auf bloße 
  
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Vermutungen angewiesen, so bedarf es der 
Ausfüllung der Spalten 11 und 12 nicht und ist der Grund der Nichtausfüllung in Ziffer 13 ausdrücklich her- 
vorzuheben. 
163
	        
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