Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

(§ 19 der Verordnung.) 
Aus Anlaß der demnächst stattfindenden allgemeinen Einschähung zur Ein- 
kommensteuer werden Sie in Gemäßheit der in 5 38 des Einkommensteuergesetzes 
vom 21. Dezember 1911 enthaltenen Bestimmungen hiermit aufgefordert. Ihr ge- 
samtes steuerbares Einkommen nach Maßgabe des aubei folgenden Selbstein- 
schätzungsformulars, sowic unter Beachtung der weiter beigedruckten Vorschriften wahr= 
heitsgemäß anzugeben und das ausgefüllte und unterschriftlich vollzogene Formular 
bis zum 15. Jannar 
während der gewöhnlichen Expeditionsstunden an den unterzeichneten Gemeinde- 
vorstand abzugeben. 
Die Nichtabgabe der Sleuererklärung in der vorgeschriebenen Weise und 
Frist hat den Verlust der Berufung für das Steuerjahr zur Folge. 
, am 191. 
Der Cemeindevorstand. 
eErläukerungen: 
1. Für natürliche Personen (Formular K). 
I. Das Einkommenlleuergesetz bestimmt in 
99 6, 7, 8, 9, 10 Abs. 1—4, 11, 12, 18, 14, 15, 17, 10, 41, 68. 
II. Das Gemeindeabgabegesetz bestimmt in 
§85 19—22, 24. 
2. Für nichtphysiiche Steuerpflichtige (Formular 1.): 
I. Das Einkommensteuergesetz bestimmt in 
88 3, 4, 16, 38, 40, 41, 68. 
II. Das Gemeindeabgabengesetz bestimmt in 
— Die Beslimmungen sind abzudrucken. —
	        
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