Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

In diesem Betrage i mit enthallen der Geldwert der im eigenen 
b verbrauchten, d elzästr eninommenen Gegenslände mil durch- 
wi aus aminneriunenne! Salisn und ½ Rechten auf sort- 
aufende . „welche nicht unter l bis III brgisten sind, 
5 Dgebnisse des lehten Talebssellalee 
insbesondere Gehalt, zilrbeiteverdienlt, Nebenbezüge usw., einschli Puh d 
EP shreev erdiensten a io# dr beträgt und X 
ngerechnet i 
Gesamteinkommen 
Es fünd abzuzliehen nach dem Betrage für das Kalenderjahr 191: 
1. vom Rohertrag des Grundvermögens Amortisations= 
beträge gemäß 61 9I Ziffer 5 des Gesetzes — Seite 2,a 
M 
  
zusammen: 
# 
Abzüge vom Gesamteinlommen: 
solgenden Ausgaben dürfen nlcht, wie Betrieb-· und 
eschäfisunkosten, von dem inlammen zu ! bis vor- 
—— abgezogen, sondern müssen hier b Wast 8 eben 
wer or ) * buchmätzlger nis e nn oben 
Ib. IIl-| Ist bles besondere zu brachter 
a) zele von Sshewisrnen n W und anderen 
lden (Se 
b) n auf besonderen Privairechistiteln 6è= 
ruhende Neuten und dauernde Lasten (Seite 2, c 
c) ihe oder vertragsmähiae Beilräge an Kranken, » 
Alters= und Invalidenversicherungskassen, « 
sowie an Mitwen Waisen= und Pensionskassen 
ch Werrütcherungaprämen lar Versicherung des Steuer= 
pflichti 88 auf den Lebens= oder Todesfall (Abzu 7n 
mur zulässig bei Versicherungskapitalien bis 10000 nnp 
Summe der Abzuge (Nr. 1 und 2;: 2: 
Mithin beträgt meln steuerbares Gesamtelnkommen: 
— —. 
  
  
*) Insowelt für elne Einkommensauelle ein Jahresergebnis nicht vorliegt, ill der mulmaßliche 
Jahresertrag fürs neue Steuerjahr anzugeben. 
(Unterschrift auf der 3. Seite!)
	        
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