Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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und daß fremde Hilfe nicht benutzt ist, ist am Ende der Arbeiten beizufügen. Prüf- 
ungsarbeiten aus dem Gebiete der Fremdsprachen sind in der betreffenden Sprache 
abzufassen. 
Es bleibt der Kommission überlassen, dem Prüfling vor der mündlichen 
Prüfung auch eine vierstündige Klausurarbeit aufzuerlegen; bei Prüfung in der 
Mathematik und in den Fremdsprachen soll dies in der Regel geschehen. 
Durch einstimmigen Beschluß kann die Prüfungskommission mit Rücksicht 
auf den Ausfall der schriftlichen Arbeiten die Fortsetzung der Prüfung ablehnen. 
19 10. 
Den Termin für die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der 
Vorsitzende. 
8 11. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfling nicht 
über 3 Stunden (einschl. einer kurzen Pause); bei gleichzeitiger Prüfung zweier 
Prüflinge tritt eine angemessene Verlängerung ein. Die mündliche Prüfung ist 
öffentlich, soweit die Prüfungskommission nicht etwas anderes beschließt. — Die 
Prüfung in den Fremdsprachen soll wenigstens teilweise in der betreffenden Sprache 
erfolgen. 
5 12. 
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe, für die der Prüfling 
das Lehrfach wählen darf. Das Weitere bestimmt die Kommission; zur Vorbereitung 
ist dem Prüfling ein Tag zu lassen. Bei Beginn der Lehrprobe hat der Prüfling 
eine ausführliche schriftliche Präparation einzureichen. — Prüflingen, welche in 
Naturlehre geprüft werden, muß in geeigneter Weise Gelegenheit geboten werden, 
ihre Bekanntschaft mit physikalischen Instrumenten und mit den für den unterricht 
erforderlichen praktisch-chemischen Arbeiten darzutun. 
5 13. 
Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission, ob die 
Prüfung bestanden ist; die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsfache sind zu 
diesem Hutce nach den Abstufungen sehr gut, gut, im ganzen gut, genü- 
end, nicht genügend, zu zensieren. Ist die Prüfung bestanden, so ist sie 
Oließlich durch eine Hauptzensur zu kennzeichnen. 
Hat der Prüfling den Forderungen der Prüfungsordnung nicht völlig ent- 
sprochen, so enischeidet die dem Vewerber vorgesetzte oberste Schulbehörde nach dem 
Berichte der Kommission, ob er zu einer Ergänzungsprüfung zugelassen werden soll 
oder nicht. Derselben Behörde bleibt es auch überlassen, darüber zu befinden, ob 
eine Wiederholung der ganzen Prüfung zulässig ist.
	        
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