Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

185 
Q. 1 
(; 82 der Verordnung.) 
Ort: Jahr: 
Heberegister 
zu dem Hauptkataster 
für die Einkommensteuer und für die Vermögenssteuer. 
Die Sieuern sind zu entrichten 
in der Zeit vom 1. bis 15. Mai (I. Termin) 
in der Zeit vom 1. bis 15. Augufl (II. Termin) 
in der Zeit vom 1. bis 15. November (III. Termin) 
in der Zeit vom 1. bis 15. Feörnar (IV. Termin) 
Nach Verlauf von drei Wochen, vom Erhebungstermin an gerechnek, ist gegen 
säumige Steuerpflichtige mit Beschleunigung das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. 
Soweit den Hebestellen die Vollstreckungsbesugnis nicht zusteht, haben sie innerhalb 
der 4. e nach Ablauf eines jeden Hebetermins Restverzeichnisse bei der zuständigen 
Vollstreckungsbehörde einzureichen. Nach Einreichung der Restverzeichnisse haben sie 
ahlungen nicht mehr entgegenzunehmen, sondern die betreffenden Steuerpflichtigen an die 
zuständigen Vollstreckungsbehörden zu weisen. 
Gegen verzogene Steuerpflichtige ist das Vollstreckungsverfahren wegen fälliger 
Steuerrückstände nach dem Eingang der Abgangslisie unverzüglich zu we 
egen der Erwirkung von Steuerabgängen insolge von Wegzug, Ausgabe des 
Geschäfts oder der Arbeit usw. sind die Steuerpflichtigen stets an die Gemeindebehörden 
(Kammerguts= oder Riltergutsvorstand) zu verweisen. 
30
	        
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