36. Regierungs-Verordnung
vom 28. August 1912
zur Ausführung des Gemeindeabgabengesetzes
vom 21. Dezember 1911 (Gesetzs. S. 123 ffl.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des
Fürsten erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird
auf Grund des § 55 des Gemeindeabgabengesetzes vom 21. Dezember 1911
folgendes verordnet:
5 1.
Die nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom A—
21. Dezember 1911 und der Ausführungsverordnung zu ihm vom heu= dieemeinde
tigen Tage festgestellten Einkommensteuer-Kataster und Nachtragskataster een gen.
sind den Gemeindevorständen für die Zwecke der kommunalen Veran- euet.
lagung (8 40 des Gemeindeabgabengesetzes) in Urschrift oder beglaubigter
Abschrift vom Steueramt alsbald mitzuteilen, nachdem sie für die staat-
liche Besteucrung verarbeitet sind.
Die in Urschrift mitgeteilten Kataster sind dem Steueramt pünkt-
lich binnen der von ihm zu setzenden angemessenen Frist zurückzureichen.
In gleicher Weise sind auch die in § 13 der Ausführungs-
verordnung vom heutigen Tage zum Einkommensteuergeseh vom 21.
Dezember 1911 bezeichneten Verzeichnisse E, nachdem das Einkommen in
Spalte 14 im Veranlagungsverfahren festgestellt ist, den Gemeindevor-
ständen mitzuteilen. Beglaubigte Abschriften der Verzeichnisse sind auf
die Angaben in Spalte 2—5, 11, 14 zu beschränken.
§52.
Ueber Aenderungen, welche innerhalb des Steuerjahrs in den
Katastern oder den Verzeichnissen eintreten, ist den Gemeindevorständen
vom Steueramt — mit nachstehenden Ausnahmen — besondere Mit-
teilung zu machen.