Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Von diesen Bevollmächtigten ist nachstehender Vertrag unter dem Vorbehalt 
allseitiger Ratifikation abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Für das Herzogtum Sachsen-Altenburg, das Fürstentum Reuß älterer Linie 
und das Fürstentum Neuß jüngerer Linie wird ein gemeinsames Oberversicherungs- 
amt mit dem Sitze in Gera errichtet. 
Dasselbe führt die Bezeichuung „Gemeinsames Oberversicherungsamt zu 
Gera“ und erkennt im Namen des Landesherru desjenigen Staatsgebictes, aus 
welchem die betreffende Sache erwachsen ist (6 38 der Verordnung über Geschäfts- 
gang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911, Reichs- 
gesebblatt Seite 1095). 
Artikel 2 
Das Oberversicherungsamt ist eine gebsene Staatsbehörde und besteht 
außer den Beisitzern aus einem Direktor und zwei weiteren Mitgliedern, von denen 
das eine im Hauptamt und das andere im Nebenamt tätig ist. Für jedes dieser 
beiden Mitglieder wird mindestens ein Stellvertreter bestellt. 
Arlikel 3. 
Dem Oberversicherungsamt werden nach Vereinbarung der beteiligten Staats- 
regicrungen die erforderlichen Hilfskräfte beigegeben, vorläufig ein Sekretär, ein 
Assistent, ein Diener und die nötigen Schreibkräfte. 
Artikel 4. 
Die Anstellung der Mitglieder und im Hauptamt beschäftigten Hilfskräfte 
erfolgt durch Vereinbarung der drei Staatsregierungen, ebenso die Bestellung der 
Stellvertreter der Mitglieder. 
Die Anstellungsurkunden und Anstellungsverfügungen werden von sämtlichen 
vertragsschließenden Regierungen ausgestellt, die Anstellung nicht etatsmäßiger Hilfs- 
kräfte verfügt die Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer Linie allein. 
Artikel 5. 
Die Verpflichtung der Beumten erfolgt auf die Landesfürsten und die Ver- 
fassungen der drei Staaten. 
Artikel 6. 
Die beim Obewersicherungsamt angestellten Beamten sind zwar im übrigen 
den Gesetzen des Fürstentums Reuß jüngerer Linie unterworfen, unterstehen aber 
hinsichtlich der auf dem Dienstverband beruhenden Rechtsverhältnisse der Gesetzgebung 
desjenigen Staates, der sie entsandt hat. 
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