Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Iunsbesondere haben sie und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Ruhegehalt, 
Wartegeld, Hinterbliebenenbezüge nur gegen diesen Staat, welcher auch allein elwaige 
Schädensansprüche Dritter (8 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 77 Ein- 
führungsgesetz zu demselben) gegen die von ihm entsandten Beamten zu vertreten hat. 
Arlikel 7. 
Die Besoldung der Mitglieder des Oberversicherungsamtes und der übrigen 
Beamten erfolgt nach Maßgabe der von den vertragsschließenden Regierungen mit 
Genehmigung der beteiligten Landesvertretungen darüber aufgestellten Grundsätze. 
Urtikel 8. 
Die Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer Linie stellt die für das 
Oberversicherungsamt erforderlichen Geschäftsräume und Inventargegenstände gegen 
einen zwischen den drei Regierungen vereinbarten Miet= bezw. Anschaffungspreis. 
Artikel 9. 
Vorbehaltlich der keinen Aufschub leidenden, der Regierung des Fürstentums 
Reuß jüngerer Linie zustehenden einstweiligen Maßregeln, übt die Aussicht über 
das Oberversicherungsamt die Gesamtheit der beteiligten Regierungen aus. 
Ihrer Vereinbarung unterstehen auch obisienigen Vefüzmngen, welche die 
Reichsversicherungsordnung (vergl. z. B. 58 7 1. Absatz 2, 73 letzter Sat) der 
Landesregierung oder der obersten W zugewiesen 9 
Artikel 10. 
Ueber die Einnahmen und Ansgaben des Oberversicherungsamts wird ein 
Voranschlag zwischen den Regierungen vereinbart, der solange in Kraft bleibt, als 
er nicht durch einen andern ersetzt wird. 
Artikel 11. 
Zur Bestreitung der gesamten persönlichen und sachlichen Aufwendungen 
wird bei dem Obewersicherungsamt eine gemeinschaftliche Kasse errichtet. 
Die jährliche Prüfung und Feststellung der Kassenrechnungen, die Anord- 
nung von Revisionen und Kassenstürzen liegt der geschäftsführenden Regierung ob. 
Dieselbe hat über die Ergebnisse den anderen beteiligten Regierungen Mit- 
teilung zu machen und diesen die geführten Rechnungen vorzulegen. 
Artikel 12. 
Soweit der gemeinschaftliche Aufwand von den Staaten selbst zu tragen ist 
(# 80 der Reichsversicherungsordnung), wird er von den vertragsschließenden Re- 
gierungen nach dem Verhältnis ihrer zum Bezirk des Obewersicherungsamtes gehörigen
	        
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