215
z 6.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in der Gesetz-
sammlung in Kraft.
Die Anordnung des Fürstlichen Landratsamtes vom 19. November 1907
über die tierärztliche Untersuchung des mit der Eisenbahn eingehenden Kloueriehes
(Nr. 138 des Amts= und Verordnungsblattes) hat ihre Erledigung gesunden.
Greiz, den 17. September 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
41. m gi as-B n 4 4
vom 18. September 1912,
das gemeinsame Oberversicherungsamt und die im Fürstentum zu
errichtenden Versicherungsämter betreffend.
Der Staatsvertrag zwischen dem Fürstentum Reuß älterer Linie, dem Herzog-
tum Sachsen-Altenburg und dem Fürstentum Neuß jüngerer Linie wegen Errichtung
eines gemeinsamen Oberversicherungsamts in Gera tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft.
Vom gleichen Zeitpunkt ab besteht beim Fürstlichen Landratsamt hier und
bei dem Gemeindevorstand der Stadt Greiz je ein Versicherungsamt und zwar
ersteres für das Fürstentum außer der Stadt Greiz, letzteres für die Stadt Greiz.
Das Versicherungsamt beim Fürstlichen Landratsamt hält nach Bedürfnis
Spruch= und Sprechtage in Zeulenroda ab.
Die Versicherungsämter führen das Siegel der Behörde, bei der sie errichtet
sind, mit der Bezeichnung: „Versicherungsam“.
Greiz, den 18. September 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.