Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

82. 
Die Leitung und Ausführung der Zählung erfolgt durch die Gemeinde- 
vorstände, welche nach Bedürfnis bis zum 23. November ds. Is. bestimmt abge- 
greuzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben aus- 
ersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer 
die Zwecke der Zählung zu fördern bereit sei. 
83. 
Die Zählung erfolgt am 2. Dezeniber ds. Is. unter Beuuhung von Haus- 
haltungslisten, die den Gemeindevorständen rechtzeitig durch das Fürstliche 
Landratsamt für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda, 
durch den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk für die Ortschaften des Amtsgerichts- 
bezirks Burgk in der dem Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden entsprechenden Zahl 
nebst der Gemeindekontrolliste (§ 8) und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung 
dienenden Bekanntmachung zugehen werden. 
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände 
unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und, wenn das nicht der 
Fall ist, sofort die nötigen Nachbestellungen an das Fürstliche Landratsamt bezw. 
den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk zu richten. 
Vor der Austeilung sind die Haushaltungslisten mit fortlaufender Nummer 
und mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Gemeinde 
Straße, Hausnummer, Zählbezirk) zu versehen. 
§* 4. 
In der Zeit zwischen dem 28. und 30. November ds. Is. ist in jede Haus- 
haltung, bei der sich Vieh der im § 1 genannten Art befindet, eine Haushaltungs- 
liste (§ 3) abzugeben und dem Haushaltungsvorstand oder dessen Vertreter einzu- 
händigen. Auch in solche Haushaltungen, in denen zwar zur Zeit der Zählung 
kein Vieh vorhanden ist, in denen aber in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 
30. November 1912 Schlachtungen von Ziegen vorgekommen sind, deren Fleisch 
ausschließlich zur Verwendung im eigenen Haushalt des Besitzers bestimmt war 
(6 1 Abs. 2 dieser Bekanntmachung), sind Haushaltungslisten zu geben. 
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nötig, die 
Gemeindevorstände oder die Zähler die Haushaltungsvorstände bei Austeilung der 
Haushaltungslisten entsprechend zu unterweisen. 
8 6. 
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Haushaltungslisten nach den 
auf denselben abgedruckten Bestimmungen sind die Haushaltungsvorstände oder deren 
Stellvertreter verpflichtet.
	        
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