Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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8 10. 
Das Statistische Bureau Vereinigter Thũringischer Staaten in Weimar ist 
beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesaniten Materials nach den 
vom Bundesrat gefaßten Beschlüssen vorzunehmen. 
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrages haben sämtliche 
Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Vorstande des Statistischen 
Bureaus wegen etwa nötiger Aufklärung der in den Haushaltungslisten gemachten 
Angaben und wegen der Berichtigung und endgültigen Feststellung des Zählungs- 
ergebnisses überhaupt an sie gelangen, mit Beschleunigung und Sorgfalt nachzukommen. 
Greiz, am 22. Oktober 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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