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Drucksachen verschiedener Interessenten, die als ein Ganzes hergestellt, dabri
aber so angeordnet sind, daß sie sich in mehrerc, einzeln versendbare Teile
jerlegen lassen (z. B. vereinigte Reklame= und Bestellkarten verschiedener Firmen),
sind von der Beförderung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen.
3) Ims§ 19 „Postnachnahmesendungen“ ist hinter Abs. Vl einzuschalten:
Vla Ist die Aushändigung einer Nachnahmesendung erfolgt, ohne daß der
Nachnahmebetrag ordnungsmäßig eingezogen worden ist, so leistet die Postverwaltung
dem Absender, aber nur bei Einschreib= und Werisendungen sowice gewöhnlichen
Paketen mit Nachnahmc, für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Be-
trage der Nachnahme Ersah, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen
den Empfänger.
4) Im § 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ ist der Abs. IV
zu streichen.
In demselben ⅜ 66½ erhalten die Abs. V—XII die Be-
zeichnung IV—X
5) Im § 29 „Ort *7 Einlieferung“ ist im Abs. 1 statt „Privat-
Personenfuhrwerke“ zu setzen:
Privatfuhrwerke.
In demselben 8 (29) ist im 2. Safe des Abs. III hinter
„schriftlich“ ein zuschalten:
oder durch Fernsprecher.
6) Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs-
orte“ erhält der leyzte Abs. unter III folgende Fassung:
Hat der Absender die Sendung durch Preisgabe der Postverwalkung über-
lassen, so bleibt er verpflichtet, die aufgelaufenen Porlokosten, die Gebühr für die
Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene
Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Pakets
nicht gedeckt wird.
Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.