Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Obewersicherungsämter vom 
24. Dezember 1911 (Relchsgesetzblatt Seite 1095). Seine allgemeinen An- 
ordnungen bedürfen der Genchmigung der beteiligten Staatsregierungen. 
82. 
Für das Gebiet der Unfallversicherung wird bis zum 1. Januar 1913, dem 
Tage, an dem die Vorschriften des dritten Buches der Reichsvesircherungsordnung 
in Kraft treien, das gemeinsame Oberversicherungsamt in Gera zum Schiedsgericht für 
Arbeiterversicherung an Stelle des bestehenden bestimmt. 
83. 
Wegen der Zusiehung der Beisitzer beim Oberversicherungsamt gelten bis auf 
weiteres die Vorschriften der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 22. Dezember 
1911 unter II 3 und vom 24. Juni 1912 unter 11 (Reichsgeseblatt 1911 S. 1133 
und 1912 S. 404). 
Für die Streitsachen aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
sind die Beisiter in der Negel in der alphabetischen Reihenfolge der Anfangsbuch-- 
staben ihrer Namen zuzuziehen, bei der Unfallversicherung gelten die bisherigen 
Bestimmungen (Kaiserliche Verordnung vom 22. November 1900 8 3 Abs. 2 Reichs- 
gesetzblatt S. 1017). 
4. 
Die Bestellung der ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des beim Ge- 
meindevorstand in Greiz errichteten Versicherungsamtes erfolgt durch den Gemeinde- 
vorstand. Sie bedarf der Landesherrlichen Bestätigung. 
6 5. 
Der ständige Stellvertreter des Vorsitzenden des Versicherungsamtes, im 
Behinderungsfalle der etwa weiter bestellte Vertreter erledigen die Geschäfte des 
Versicherungsamtes regelmäßig an Stelle des Vorsitzenden im vollen Umfange nach 
Maßgabe der bestehenden Bestimmungen unter entsprechender Anwendung des 8 8 
der Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungs- 
ämter vom 24. Dezember 1911 unbeschadet des Rechtes des Vorsitzenden, jederzeit 
selbst die Erledigung von Amtshandlungen zu übernehmen. 
Der ständige Stellvertreter hat dem Vorsitzenden des Versicherungsamtes 
auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Dienstgeschäfte des Versicherungsamtes 
zu geben. 
86. 
Ausfertigungen und Abschriften, die das Versicherungsamt erteilt, sind als 
solche zu bezeichnen.
	        
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