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Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Obewersicherungsämter vom
24. Dezember 1911 (Relchsgesetzblatt Seite 1095). Seine allgemeinen An-
ordnungen bedürfen der Genchmigung der beteiligten Staatsregierungen.
82.
Für das Gebiet der Unfallversicherung wird bis zum 1. Januar 1913, dem
Tage, an dem die Vorschriften des dritten Buches der Reichsvesircherungsordnung
in Kraft treien, das gemeinsame Oberversicherungsamt in Gera zum Schiedsgericht für
Arbeiterversicherung an Stelle des bestehenden bestimmt.
83.
Wegen der Zusiehung der Beisitzer beim Oberversicherungsamt gelten bis auf
weiteres die Vorschriften der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 22. Dezember
1911 unter II 3 und vom 24. Juni 1912 unter 11 (Reichsgeseblatt 1911 S. 1133
und 1912 S. 404).
Für die Streitsachen aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
sind die Beisiter in der Negel in der alphabetischen Reihenfolge der Anfangsbuch--
staben ihrer Namen zuzuziehen, bei der Unfallversicherung gelten die bisherigen
Bestimmungen (Kaiserliche Verordnung vom 22. November 1900 8 3 Abs. 2 Reichs-
gesetzblatt S. 1017).
4.
Die Bestellung der ständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des beim Ge-
meindevorstand in Greiz errichteten Versicherungsamtes erfolgt durch den Gemeinde-
vorstand. Sie bedarf der Landesherrlichen Bestätigung.
6 5.
Der ständige Stellvertreter des Vorsitzenden des Versicherungsamtes, im
Behinderungsfalle der etwa weiter bestellte Vertreter erledigen die Geschäfte des
Versicherungsamtes regelmäßig an Stelle des Vorsitzenden im vollen Umfange nach
Maßgabe der bestehenden Bestimmungen unter entsprechender Anwendung des 8 8
der Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungs-
ämter vom 24. Dezember 1911 unbeschadet des Rechtes des Vorsitzenden, jederzeit
selbst die Erledigung von Amtshandlungen zu übernehmen.
Der ständige Stellvertreter hat dem Vorsitzenden des Versicherungsamtes
auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Dienstgeschäfte des Versicherungsamtes
zu geben.
86.
Ausfertigungen und Abschriften, die das Versicherungsamt erteilt, sind als
solche zu bezeichnen.