Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

228 
Die Ausfertigungen werden am Schlusse mit dem Siegel des Versicherungs- 
amtes versihen und sind entweder vom Vorsitzenden oder dessen ständigen Stellvertreter 
zu unterzeichnen oder von einem besonders beauftragten Bureau= oder Kanzlei- 
beamten des Versicherungsamtes in der im § 10 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung 
über Geschäftsgang und Verfahren der Versicherungsämter vom 24. Dezember 10911 
vorgeschriebenen Weise zu vollziehen. 
Soweit es sich nicht um Verfügungen mit entscheidendem Inhalt (§ 34 der 
Kaiserlichen Verordnung) handelt, kann der Erlaß einfacher Verfügungen, insbesondere 
solcher vorberceitender, prozeßleitender und ähnlicher Art, durch einen besonders 
beauftragten Burcau= oder Kanzleibeamten des Versicherungsamtes geschehen. 
8 7. 
Den Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten bei den unteren Verwaltungs- 
behörden (Versicherungsämtern) und den als Beisitzer beim Oberversicherungsamt 
zugezogenen Beisitzern des bisherigen Schiedsgerichtes für Arbeiterversicherung sind 
die Vergütungen in der bisherigen Höhe fortzugewähren. 
88. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Greiz, den 2. Dezember 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.