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5 3.
Die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
liegt dem Fürstlichen Landratsamt ob, in Fällen aber, in denen in erster Instanz
städtische Gemeindebehörden entschieden haben, den Gemeindevorständen der Städte.
Entscheidungen in Steuersachen vollstrecken die zur Zwangsbeitreibung der
Steuer im einzelnen Fall zuständigen Behörden.
L
Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer Verkündung in Kraft.
Greiz, den 17. Dezember 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
51. Regierungs-Verordnung
volm 18. Dezember 1912
zur Ausführung des Gesetzes über einige Gegenstände der Verwaltung
vom 25. Juli 1912.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten erteilter
Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird auf Grund des 8 16 des
Gesetzes über einige Gegenstände der Verwaltung vom 25. Juli 1912 (Ges. S.
S. 10|1) folgendes bestimmt:
W 1.
In Verwaltungssachen kann durch die Behörde, von der die Zufertigung
ausgeht, unmittelbar durch die Post, durch verpflichtete Boten oder mittels Beauf-
tragung oder Ersuchen einer andern Behörde zugestellt werden.
Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 6 dieser Verordnung)
ist nur zulässig bei Zufertigungen an Personen, deren Aufenthalt unbekaunt ist,