Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Auf der Adresse der Zufertigung ist zu vermerken: „Hierbei ein Formular 
zur Zustellungsurkunde.“ Auch ist auf die Außenseite des zusammengefalteten 
Formulars von der Behörde die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. 
stellungen durch die Post können in den Fällen des § 3 Absatz 1 Saß 1 
auch mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. 
8 5. 
Der Postbote stellt in den Fällen des § 4 Absatz 1 nach § 2 zu. Er 
nimmt über die Zustellung eine Urkunde auf, die den Bestimmungen des § 191 
Ziffer 1, 3, 4,7 der Reichszivilprozeßordnung entsprechen und außerdem die Uebergabe 
des seinem Verschluß, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichneten 
Bricfumschlags bezeugen muß. Wird die Annahme des Briefumschlags verweigert, 
so ist auch -bdis in der Zustellungsurkunde zu vermerken 
r Postbote hat die Zustellungsurkunde der Postanstalt und iese hat sie 
berjenig 22— zu überliefern, welche die Zustellung angeordnet 
66. 
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Anbeftung 
einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die für die Anschläge 
der Behörde bestimmte Stelle des Amtslokals. Enthält das Schriftstück cine Ladung, 
so ist außerdem ein Auszug des Schriftstücks zweimal in das Amts= und Verord- 
nungsblatt einzurücken. 
In dem Auszug des — müssen die zustellende Behörde, die Person, 
der zugestellt werden soll, der Sachbetreff, der Zweck der Ladung, die Zeit, zu 
welcher der Geladene enscheinen soll, und bei Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien 
auch letztere bezeichnet w 
Enthält das - eine Ladung, so gilt es als an dem Tag zugestellt, 
an dem seit der letzten Einrückung in das Amts= und Verordnungsblott ein Monat 
verstrichen ist, insoweit nicht in dem Auszug ausdrücklich eine längere Frist festgesetzt 
ist. Enthält es keine Ladung, so gilt cs als zugestellt, wenn seit seiner Anhestung 
im Amtslokal der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. 
Die Zustellung ist nicht deshalb ungiltig, weil das Schriftstück von dem 
Ort, an dem es angeheftet war, zu früh entfernt ist. 
5 7. 
Unberührt bleiben Sondervorschriften, nach denen in bestimmten Fällen in 
anderer Weise als nach dieser Verordnung zuzustellen ist. 
Greiz, den 18. Dezember 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding.
	        
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