Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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52. Regierungs-Verorduung 
vom 19. Dezember 1912, 
betreffend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit 
solchen Getränken. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchauc des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird für die Herstellung 
kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken folgendes bestimmt: 
81 
Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen 
Getränke — mit Ausnahme von Schaumwein und Fruchtschaumwein — unter Zusatz 
von Kohlensäure gewerbsmäßig hergestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen 
Verkehr mit solchen Getränken. 
82. 
Zur Herstellung solcher Geträuke muß destilliertes Wasser oder Wasser aus 
öffentlichen Wasserleitungen vervendet werden, das bis zur Verwendung in sauberen, 
festoerschlossenen Gesäßen aufzubewahren ist. Die zuständige Behörde kann un- 
bestilliertes Wasser anderer Herkunft zur Verwendung zulassen, wenn der Unter- 
nehmer auf Grund einer örtlichen Besichtigung der Entnahmeslelle und einer chemischen 
und bakteriologischen Untersuchung des Wassers durch des hygienische Institut an 
der Universität Jena nachweist, daß das Wasser einwandfrei ist. Die Wiederholung 
dieses Nachweises kann in bestimmten, von der zuständigen Behörde festzusebenden 
Zeitabschnitten und außerdem dann gefordert werden, wenn der Verdacht einer 
Verunreinigung vorliegt. 
83. 
Die zu verwendende Kohlensäure muß frei von gesundheitsschädigenden Bei- 
mengungen sein, die als Zusätze zu den Getränken benutzten Salze, Säuren usw. 
müssen rein sein und, soweit sie im Deutschen Arzneibuch vorkommen, die dort vor- 
geschriebene chemische Reinheit besitzen. Zur Herstellung von Getränken, die als 
Frucht= oder Brauselimonaden in den Verkehr gebracht werden, dürfen neben Wasser, 
Kohlensäure und Rohr= oder Rübenzucker nur natürliche Fruchtsäfte oder reine 
Fruchtsirupe (Zubereitungen aus natürlichen Fruchtsäfsten und Zucker) benutzt werden. 
Bei der Herstellung von Getränken aus dem Safte von Zitronen, Orangen und 
anderen Früchten der Gattung Citrus ist ein Zusatz des entsprechenden natürlichen 
Schalenaromas zulässig. Enthalten die Getränke andere als die genannten Stoffe, 
so müssen sie als Kunsterzeugnisse gekennzeichnet werden. 
 
	        
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