Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Entwickelungs- 
apparaten aus kohlensauren Mineralien und Mineralsäuren hergestellt, so ist sie vor 
ihrer Verwendung in geeigneter Weise zu reinigen. Die verwendeten Säuren 
müssen arsenfrei sein. 
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Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der 
Getrönke, die mit kohlensäurehaltigem Wasser in Berührung kommen, müssen gegen 
verdünnte Säuren dauernd widerstandsfähig erhalten werden, insbesondere dürfen 
Kupfer oder dessen Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark verzinnt 
sind. Im übrigen sind die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr 
mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 273) maßgebend. 
6. 
Die Räume, in welchen die Getränke hergestellt werden, müssen hell, gut 
gelüftet und sauber gehalten sein; die Apparate müssen so aufgestellt werden, daß 
sie von allen Seiten besichtigt werden können. Zu Zwecken, welche die Fabrikation 
der in diesen Vorschrifren genannten Getränke nachteilig beeinflussen können, dürfen 
die Räume nicht benutzt werden. 
Die Flaschen, in denen kohlensaure Getränke abgegeben werden, müssen vor 
der Füllung gründlich gereinigt werden. Die Benutzung von an der Mündung 
beschädigten Flaschen und von Flaschen mit schadhafter Gummidichtung ist untersagt. 
86. 
Alle Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der Getränke müssen 
genügend widerstandsfähig gebaut und erhalten werden. Die Festigkeit der 
Wandungen ist in sinngemäßer Anwendung nach den beim Bau von Dampfkesseln 
geltenden Grundsätzen zu beurteilen. 
Apparate, deren Widerstandsfähigkeit nicht mehr genügend ist, dürfen nicht 
im Betrieb erhalten werden. 
87. 
Bei Verwendung von flüssiger Kohlensäure müssen die benutzten eisernen 
Kohlensäureflaschen den Anforderungen der Eisenbahnverkehrsvorschriften für ver- 
flüssigte oder verdichtete Gase entsprechen. Zwischen jeder Flasche und den daran 
angeschlossenen Mischgefäßen ist ein Druckverminderungsventil oder ein Gasbehälter 
von mindestens 100 Liter Rauminhalt einzuschalten. Letzterer ist mit Manometer 
und Sicherheitsventil zu versehen. Werden Druckverminderungsventile verwendet, 
so muß das Mischgefäß, wenn es über zwei Liter Inhalt hat, mit Manometer und 
Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Werden mehrere Mischgefäße an dieselbe Kohlen- 
säureleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils in der
	        
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