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8 14.
Ausnahmen von diesen Vorschriften können von Fürstlicher Landesregierung
zugelassen werden.
W 15.
Zuständige Behörden im Sinne dieser Vorschriften sind das Fücktühe Land-
ratsamt für das platte Land, die Gemeindevorstände für die Städt
Für die laufende Besichtigung der vorhandenen Anlagen 6 10 Absatz 5)
ist außer den Polizeibeamten auch der Fürstliche Fabrikeninspektor zuständig.
g 16.
Die Vorschriften treten für Neuanlagen sofort, im übrigen sechs Monate
nach ihrer Veröffentlichung in Krast. Bisher noch nicht geprüfte Apparate sind
spätestens innerhalb sechs Monaten nach der Veröffentlichung zu prüfen.
8 17.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit
Geldstrase bis zu 150 Mk, im Unvermögensfall mit entsprechender Haft bestraft.
Greiz, den 19. Dezember 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Anlage.
Anweisung für die Prüfung der zur Herstellung oder zum Ausschank
kohlensaurer Getränke dienenden Apparate.
I. Prüfung auf Widerstandssfähigkeit.
Die Apparate sind mit Wasser anzufüllen und zu verschließen. Auch ist
eine Druckpumpe oder gefüllte Kohlensäureflasche bereitzuhalten und dafür zu sorgen,
daß das von dem Sachverständigen mitzubringende Kontrollmanometer angeschraubt
werden kann.
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