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Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat, nachdem er
in Gegenwart des Sachverständigen dem cineinhalbfachen Betrage des nach § 7 an
den Apparaten zu bezeichnenden zulässigen höchsten Betriebsdrucks ausgesetzt worden
ist, keine Undichtigkeiten und Formveränderungen zeigt. Bei der Prüfung müssen
die auf den Apparaten anzubringenden Manometer richtig zeigen und die Sicher-
heitsventile nach eingetretener Entlastung der Apparate bei Ueberschreitung des
zulässigen höchsten Betriebsdrucks anfangen zu blasen. Die Belastungsgewichte der
Sicherheitsventile sind gegen Verschiebungen, ihre Federn gegen Ueberlastungen zu
sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung der Sicherheitsventile ist
in der Bescheinigung anzugeben.
II. Prüsung auf Gesundheilsunschädlichkeil.
Die Mischgefäße und metallenen Ausschankgefäse sind nach zweckentsprechender
Reinigung je nach der Verwendung, zu der sie bestimmt sind, mit Mineralwasser
oder Limonade zu füllen und nach amtlichem Verschluß ihrer Oeffnungen durch den
Sachverständigen mindestens zwölf Stunden unter dem bei ihrem Betriebe zulässigen
höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu erzeugen ist, zu belassen. Danach ist aus
jedem zu prüfenden Gefäße durch die zuständige Behörde eine Probe von etwa
zwei Liter der Flüssigkeit in reine Flaschen zu füllen und nach amtlicher Versiegelung
dem Nahrungsmitteluntersuchungsamt an der Universität Jena zur Prüfung auf
schädliche Metallsalze (Kupfer-, Zink-, Aleisalze und dergleichen) zu übergeben.
III. Gemeinsame Borschriften.
Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so haben die Sachverständigen den
Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und erforderlichen-
falls die Beseitigung nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist durch eine Nachprüfung
festzustellen.
Die Sachverständigen haben dem Betriebsuntemehmer oder Hersteller über
den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift der zuständigen
Behörde zu übersenden.