Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

244 
Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat, nachdem er 
in Gegenwart des Sachverständigen dem cineinhalbfachen Betrage des nach § 7 an 
den Apparaten zu bezeichnenden zulässigen höchsten Betriebsdrucks ausgesetzt worden 
ist, keine Undichtigkeiten und Formveränderungen zeigt. Bei der Prüfung müssen 
die auf den Apparaten anzubringenden Manometer richtig zeigen und die Sicher- 
heitsventile nach eingetretener Entlastung der Apparate bei Ueberschreitung des 
zulässigen höchsten Betriebsdrucks anfangen zu blasen. Die Belastungsgewichte der 
Sicherheitsventile sind gegen Verschiebungen, ihre Federn gegen Ueberlastungen zu 
sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung der Sicherheitsventile ist 
in der Bescheinigung anzugeben. 
II. Prüsung auf Gesundheilsunschädlichkeil. 
Die Mischgefäße und metallenen Ausschankgefäse sind nach zweckentsprechender 
Reinigung je nach der Verwendung, zu der sie bestimmt sind, mit Mineralwasser 
oder Limonade zu füllen und nach amtlichem Verschluß ihrer Oeffnungen durch den 
Sachverständigen mindestens zwölf Stunden unter dem bei ihrem Betriebe zulässigen 
höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu erzeugen ist, zu belassen. Danach ist aus 
jedem zu prüfenden Gefäße durch die zuständige Behörde eine Probe von etwa 
zwei Liter der Flüssigkeit in reine Flaschen zu füllen und nach amtlicher Versiegelung 
dem Nahrungsmitteluntersuchungsamt an der Universität Jena zur Prüfung auf 
schädliche Metallsalze (Kupfer-, Zink-, Aleisalze und dergleichen) zu übergeben. 
III. Gemeinsame Borschriften. 
Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so haben die Sachverständigen den 
Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und erforderlichen- 
falls die Beseitigung nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist durch eine Nachprüfung 
festzustellen. 
Die Sachverständigen haben dem Betriebsuntemehmer oder Hersteller über 
den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift der zuständigen 
Behörde zu übersenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.