Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Dieser Nat wird von den beiden Fürstlich Reußischen Regierungen gemein- 
schaftlich vorgeschlagen und nach Anhörung des Oberverwaltungsgerichts von Seiner 
Majestät dem Könige von Sachsen im Einverständnisse mit Seiner Durchlaucht dem 
Fürsten Reuß älterer Linie und mit Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reuß Jüngerer 
Linie auf Lebenszeit ernannt. Er muß zum Richteramte oder in einem der Fürsten- 
tümer Reuß oder im Königreiche Sachsen zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein. 
Artikel 4. 
Der nach Artikel 3 ernannte Oberverwaltunggerichtsrat erlangt durch die 
Ernennung die Eigenschaft eines sächsischen Staatsdieners und tritt in alle mit 
dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Als seine Anstellungsbehörde 
im Sinne der Bestimmungen der sächsischen Zivilstaatodienergesetze gilt das sächsische 
Gesamtministerium; seine Dienstbehörde ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes. 
Auf sein Dienstalter im sächsischen Zivilstaatsdienste wird ihm die Zeit an- 
gerechnet, während der er in reußischem Staatsdienste endgültig angestellt gewesen 
ist. Wegen etwaiger Anrechnung weiterer Dienstzeit kann eine Vereinbarung vor 
der Anstellung getroffen werden. 
Artikel 5. 
Dem reußischen Rate soll, soweit er nicht durch Beurlaubung, Krankheit 
oder aus anderen Gründen behindert ist, die Bearbeitung der dem Oberverwaltungs- 
gerichte aus den beiden Fürstentümern zugehenden Verwaltungsstreitsachen übertragen 
werden. Er ist jedoch gehalten, sich auch der Bearbeitung sächsischer Verwaltungs= 
streitsachen zu unterziehen. 
Artikel 6. 
Zu dem Aufwande für das sächsische Oberverwaltungsgericht leisten die 
Fürstentümer Reuß jährliche Beiträge nach folgenden Bestimmungen: 
a) Von dem Betrage der Ausgaben, die das Obewerwaltungsgericht nach 
der Rechnung über Cap. 36 a des sächsischen Staatshaushaltsetats in 
jedem nach dem Auschlusse der Fürstentümer abgelaufenen Rechnungs- 
jahre erfordert hat, werden die Beträge der darin inbegriffenen ein- 
maligen Ausgaben, sowie der bei demselben Kapitel verschriebenen 
Einnahmen abgesetzt. Der verbleibende Ausgabebetrag wird nach dem 
Verhälinisse der Bevölkerungsziffern der jeweilig letzten Volkszählung, 
deren Ergebnisse zur Zeit des Rechnungsabschlusses feststehen, auf die 
Fürstentümer Reuß und das Königreich Sachsen verteilt. Von dem 
hiernach auf jedes der Fürstentümer Reuß entfallenden Anteile werden 
zwanzig vom Hundert abgerechnet. 
b) Die bei Cap. 107 und 108 des sächsischen Staatshaushaltsctats in 
jedem Rechnungsjahre nach dem Anschlusse der beiden Fürstentümer 
Reuß verausgabten Wartegelder, Pensionen und Unterstüzungen fur
	        
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