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vom 1. April 1913 an die entsprechenden Quartale des neuen, mit dem 1. April
„. Etatsjahr
Die nach duas bezeichneten Artikeln auf die Zeit vom 1. Januar bis
31. März 1913 entfallenden Bezüge kommen mit dem Vierteljahresbetrag Ende
März 1913 zur Augzahlung.
Greiz, den 23. Dezember 1912.
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium.
v. Meding.
56. Regierungs Verordnung
vom 24. Dezember 1912
zur Ausführung des § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1912,
betreffend die Verlegung des Etats= und Rechnungsjahres (Ges-S. S. 106).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genchmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Regenten wird auf
Grund der Ermächtigung des § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1912, betreffend die
Verlegung des Etats= und Rechnungsjahres (Ges-S. S. 106), folgendes verordnet:
I.
In Ziffer 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1875, betreffend die Abände-
rung der Bestimmungen über die von neuen Ehepaaren zur Landesschulkasse zu
entrichtenden Abgaben (GesS. S. 254), wird das Wort „Kalenderjahres“ ersehzt
durch „Rechnungsjahres“.
Die im ersten Vierteljahr 1913 eingehenden Abgaben sind zusammen mit
denjenigen vom Kalenderjahr 1912 Ende März 1913 von den Ortssteuereinnehmern
an die Landesschulkasse abzuführen.
II.
Die an den Pensionsfond von den Pensionsberechtigten sowie von den
Schulgelderkassen zu zahlenden jährlichen Beiträge sind vom 1. April 1913 an in