Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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vom 1. April 1913 an die entsprechenden Quartale des neuen, mit dem 1. April 
„. Etatsjahr 
Die nach duas bezeichneten Artikeln auf die Zeit vom 1. Januar bis 
31. März 1913 entfallenden Bezüge kommen mit dem Vierteljahresbetrag Ende 
März 1913 zur Augzahlung. 
Greiz, den 23. Dezember 1912. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium. 
v. Meding. 
56. Regierungs Verordnung 
vom 24. Dezember 1912 
zur Ausführung des § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1912, 
betreffend die Verlegung des Etats= und Rechnungsjahres (Ges-S. S. 106). 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genchmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Regenten wird auf 
Grund der Ermächtigung des § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1912, betreffend die 
Verlegung des Etats= und Rechnungsjahres (Ges-S. S. 106), folgendes verordnet: 
I. 
In Ziffer 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1875, betreffend die Abände- 
rung der Bestimmungen über die von neuen Ehepaaren zur Landesschulkasse zu 
entrichtenden Abgaben (GesS. S. 254), wird das Wort „Kalenderjahres“ ersehzt 
durch „Rechnungsjahres“. 
Die im ersten Vierteljahr 1913 eingehenden Abgaben sind zusammen mit 
denjenigen vom Kalenderjahr 1912 Ende März 1913 von den Ortssteuereinnehmern 
an die Landesschulkasse abzuführen. 
II. 
Die an den Pensionsfond von den Pensionsberechtigten sowie von den 
Schulgelderkassen zu zahlenden jährlichen Beiträge sind vom 1. April 1913 an in
	        
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